Skier falls down at speed, on snowy mountain ridge
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Freizeit

Harte Strafen auch auf der Skipiste

Bei Fahrerflucht, unterlassener Hilfeleistung, Unfällen wegen Alkoholmissbrauch oder Raserei sieht das Gesetz auch auf der Piste harte Strafen vor. Darauf weist der ÖAMTC in einer Aussendung hin und gibt Tipps für das korrekte Verhalten bei Unfällen und den Versicherungsschutz auch bei schuldhaft verursachten Unfällen.

Die Polizei in Vorarlberg berichtet häufig über Unfälle auf Skipisten, nach denen sich die Verursachenden einfach aus dem Staub machen oder falsche Angaben machen, um ihre Identität zu verschleiern. Ohne Personaldaten des oder der Schuldtragenden kann das Unfallopfer nämlich keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Etwa ein Viertel der Verursacher von Skiunfällen in Vorarlberg flieht von der Unfallstelle. Als Verursacher oder Verursacherin eines Unfalles bzw. als Mitschuldiger einfach davonzufahren und die verunfallte Person auf der Piste ihrem Schicksal zu überlassen, kann aber schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten nach sich ziehen, warnt der ÖAMTC.

Kein Pardon für Pisten-Rowdies

„Eine Pisten-Raserin oder -Raser macht sich strafrechtlich schuldig, wenn er oder sie eine verletzte Person zurücklässt“, erklärt ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried: „Dafür droht je nach Unfallfolge eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen.“ Allerdings sei dazugesagt: In den meisten Fällen wird eine „diversionelle Erledigung“ angeboten, diese hat keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge und wird zumeist als Geldstrafe abgehandelt.

Hilfe leisten müssen alle

Auch unterlassene Hilfeleistung wird streng geahndet: Unabhängig davon, ob man an einem Unfall schuld ist oder nicht. „Helfen ist Pflicht und wer nicht selbst helfen kann, muss zumindest Hilfe organisieren“, betont der ÖAMTC-Rechtsexperte. Die Unfallstelle sollte so wie im Straßenverkehr abgesichert werden: „Am besten benutzt man Ski oder Stöcke, die man etwas weiter oben auf der Piste überkreuzt in den Schnee steckt. Damit sind andere Wintersportler gewarnt und können rechtzeitig ausweichen“, erklärt der Rechtsberater des Mobilitätsclubs.

Zeugen müssen Auskunft geben

„Wer Zeuge oder Zeugin eines Unfalls auf der Skipiste wird, ist verpflichtet, zur Verfügung zu stehen und die eigenen Daten bekanntzugeben“, sagt Authried. Überdies ist es sinnvoll, gleich Fotos zu machen, um etwa die Sicht- und Pistenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt zu dokumentieren. Hier ist der oder die Verletzte in der Praxis zumeist auf die Unterstützung von Zeugen angewiesen. Notfalls können sie Flüchtigen nachfahren bzw. diese Person am Wegfahren hindern. Bei Unfällen ist auch eine Haftung Dritter, etwa des Pistenbetreibers, möglich – z.B. wegen mangelhafter Pistenpräparierung.

ÖAMTC Rettungshubschrauber landet im Schnee
ÖAMTC/Postl

Auf der Piste gelten die zehn Regeln der FIS

Alkoholisierte oder besonders rücksichtslose Wintersportler stellen für alle anderen auf der Piste eine große Gefahrenquelle dar und müssen im Fall eines Unfalls auch mit höheren Strafen rechnen. „Eigene ‚Skigesetze‘ gibt es aber nicht“, so Nikolaus Authried. „Zur Klärung der Schuldfrage bei Pistenunfällen werden grundsätzlich die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) herangezogen. Diese gelten laut Rechtsprechung als Sorgfaltspflichten, die von Ski- und Snowboardfahrenden unbedingt zu beachten sind.“

Aufzählen können die zehn FIS-Regeln nur die wenigsten – jedoch sind sie ähnlich wichtig, wie die Grundregeln des Straßenverkehrs. Beginnend bei der Rücksichtnahme auf andere über angepasste Geschwindigkeit, die richtige Wahl der Fahrspur sowie sicheres Überholen und Anhalten bis hin zur Beachtung der Pistenmarkierung. „Und für den Fall, dass jemand verunfallt, schreiben die Pistenregeln die Pflicht zur Hilfeleistung vor – ebenso wie die unbedingte Angabe der eigenen Personalien als Zeuge oder Schuldtragender“, erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater.

Wie es nach dem Skiunfall weitergeht

Ist dem oder der Unfallverursacher oder Unfallverursacherin rechtswidriges Verhalten vorwerfbar, da zumindest eine der Pistenregeln missachtet wurde, dann ist diese Person grundsätzlich schadenersatzpflichtig: etwa im Sinne eines Kostenersatzes für medizinische Behandlungen und Therapien bzw. auch Schmerzengeld.

Haftpflichtschutz rechtzeitig prüfen

„Ist man haftpflichtversichert, wird der schuldhaft verursachte Schaden in der Regel von der Versicherung übernommen. Häufig enthält eine abgeschlossene Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung – das ist aber nicht immer der Fall. Vor dem Skiurlaub sollte man sich daher vergewissern, ob man tatsächlich über einen aufrechten Haftpflichtschutz verfügt“, so der ÖAMTC-Jurist abschließend.