Radweg nicht geräumt
IMAGO/ZUMA Wire
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Chronik

Radwege: Wer für Schneeräumung zuständig ist

Nicht nur Autolenker, auch Radfahrerinnen hatten in den letzten Tagen mit dem Schnee auf den Straßen zu kämpfen. Viele Radwege waren nicht geräumt, doch wer ist eigentlich zuständig für die Räumung der Radwege?

Laut ÖAMTC ist bei Radwegen grundsätzlich der Wegeeigentümer für die Schneeräumung zuständig. Ist es zum Beispiel ein Radweg der Gemeinde, dann sind die Bauhofmitarbeiter der Gemeinde zuständig. Natürlich gebe es eine Prioritätenliste bei der Schneeräumung, und da sei der Radweg nicht an erster Stelle, sagt Jürgen Wagner vom ÖAMTC. Zuerst kämen die Hauptverkehrswege dran, dann die Nebenstraßen und erst dann kommen die Rad- und Fußwege an die Reihe.

Eigentlich müssen Radfahrerinnen und Radfahrer auf dem Radweg fahren, wenn einer zur Verfügung steht. Ist er aber nicht geräumt, darf auch auf der Straße gefahren werden. „Die verpflichtende Benützung eines Radweges hat immerhin zur Voraussetzung, dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Wenn ein Radfahrender also begründet befürchtet, dass der Weg vereist sein könnte, darf er die Fahrbahn benützen“, erklärt der Rechtsexperte des ÖAMTC.

Gehsteige vor dem Haus müssen geräumt werden

Wenn sich der Schnee auf den Gehsteigen türmt, dann werden auch die Eigentümer eines Grundstücks im Ortsgebiet in die Pflicht genommen. Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern – gemessen von der Grundstücksgrenze – liegen, müssen zwischen 6.00 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen. Sofern es keine Gehwege gibt, sind die betreffenden Personen keinesfalls von ihren Pflichten entbunden: In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und gegebenenfalls gestreut werden.

Verantwortung und Strafen

Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht. Besonders starker Schneefall kann es erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen. Es drohen mitunter saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.

Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden; wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-)verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.