E-Scooter Fahrer mit Helm am Freitag
APA/ROLAND SCHLAGER
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Chronik

Promillegrenze auch für E-Scooter-Fahrer

Das Landesverwaltungsgericht hat im Vorjahr mit 1.500 Fällen nicht nur ein Rekordjahr erlebt, es hat auch über Fälle entschieden, die sich auf ganz Österreich auswirken. Nach einer Beschwerde eines E-Scooter-Fahrers steht zum Beispiel fest, dass in Österreich Promillegrenzen auch für diese Fahrzeuge gelten.

Zum Großteil werden am Landesverwaltungsgericht Vorfälle aus Vorarlberg behandelt. Wird dort jedoch bundesweit zum ersten Mal über ein Thema verhandelt, kann die Entscheidung Auswirkungen auf das ganze Land haben, wie beispielsweise beim Fahren von E-Scootern.

Auch für E-Scooter-Fahrer gilt die 0,5-Promille-Grenze

Ein alkoholisierter Bregenzer E-Scooter-Fahrer hat gegen eine Strafe Beschwerde eingebracht. Zunächst mit Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht entschied im Sinne des Fahrers. Im Kern ging es um die Frage, ob diese Fahrzeuge Vehikel im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind. Spielzeuge wie Roller, kleine Kinderfahrräder und Rollschuhe sind es nämlich nicht. Sie dürfen auf Gehsteigen benutzt werden und müssen keine Alkoholgrenzen einhalten. Laut Landesverwaltungsgericht zählen auch E-Scooter dazu. Die Bezirkshauptmannschaft legte daraufhin ihrerseits Beschwerde gegen die Entscheidung ein – und bekam recht. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf und entschied, dass E-Scooter unter die Straßenverkehrsordnung fallen. Seither gilt auch beim Fahren von E-Scootern in Österreich die 0,5-Promille-Grenze, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsgerichts, Nikolaus Brandtner.

E-Rollstuhl-Fahrer zu Alkotests verpflichtet?

Ebenfalls zum ersten Mal in Österreich wurde am Landesverwaltungsgericht in Bregenz nach einem identen Vorfall auch über Promillegrenzen für Fahrerinnen und Fahrer von Elektrorollstühlen verhandelt. Auch hier ging es um die Frage, ob elektrische Rollstühle unter die Straßenverkehrsordnung fallen. Wieder hat das Landesverwaltungsgericht entschieden, dass sie es nicht tun. Und wieder hat die BH Beschwerde eingelegt. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof aber noch nicht entschieden.

Noch nie so viele Beschwerden

Im Vorjahr wurde beim Landesverwaltungsgericht genau über 1.517 Rechtssachen entschieden. Es handelte sich dabei um 937 Beschwerden in Strafsachen, zehn Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, eine Richtlinienbeschwerde, sechs Anträge nach dem Vergabenachprüfungsgesetz, eine Säumnisbeschwerde sowie 562 Beschwerden gegen Bescheide in Administrativsachen.

Bei den zuletzt genannten Beschwerden ging es in insgesamt 246 Fällen um die Vollziehung von 22 verschiedenen Landesgesetzen sowie in insgesamt 316 Fällen um die Vollziehung von 34 verschiedenen Bundesgesetzen.