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Rasende Finanzbeamtin muss Strafe zahlen

Eine Mitarbeiterin der Finanzverwaltung ist im Dienst in eine Radarfalle gefahren. Sie muss die Strafe trotzdem bezahlen, hat das Landesverwaltungsgericht jetzt entschieden. Dass sie die Geschwindigkeit überschritten habe, sei keine dienstliche Notwendigkeit gewesen.

Mitarbeiter der Polizei, der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste müssen sich im Dienst nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Das gleiche gilt auch für Blaulichtorganisationen bei Einsätzen. Bei der Finanzverwaltung sieht das allerdings anders aus. Die Straßenverkehrsordnung sieht hier keine Ausnahmen vor – das hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg jetzt entschieden.

Durchsuchung nicht unmittelbar vorher angeordnet

Eine Finanzbeamtin war auf dem Weg zu einer dienstlichen Durchsuchung, als sie in eine Geschwindigkeitskontrolle fuhr. Die Strafe, die sie privat bezahlen muss, wollte sie aber nicht akzeptieren. Die Frau wandte sich ans Landesverwaltungsgericht. Sie habe die Geschwindigkeit überschreiten müssen, um zeitgerecht zur Durchsuchung zu kommen.

Mit dieser Argumentation stieß sie beim Gericht aber auf verschlossene Ohren. Nicht nur, dass das Gesetz keine Ausahme für Finanzbeamte kennt, die Durchsuchung war auch nicht unmittelbar vor der Fahrt angeordnet worden. Es bestand also keine akute Dringlichkeit. Die Frau musste also nicht zu schnell fahren. „Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich“, heißt es in der Entscheidung. Die Verkehrsstrafe muss also bezahlt werden.