Wolf in Bludenz?
Privat
Privat
Chronik

Wolf von Bludenz darf nicht geschossen werden

Der Wolf, der Ende Jänner durch Bludenz gestreift ist, darf nicht geschossen werden. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde von zwei Umweltorganisationen statt und hob den Abschussbescheid der Landesregierung auf: Ein Streifzug eines Wolfs durch Siedlungsgebiet reicht nicht für einen sofortigen Abschuss aus.

Die Landesregierung hatte das Tier über die Bezirkshauptmannschaft (BH) umgehend zum Abschuss freigegeben: Er habe im Siedlungsgebiet nichts verloren. Zwei Umweltorganisationen legten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Die Voraussetzungen für eine Entnahme lagen nicht vor, teilte das Gericht am Freitag seine rechtskräftige Entscheidung mit. Rechtsmittel sind aber noch möglich.

Wolf in Bludenzer Siedlung

Auf einem Handyvideo war zu sehen, wie ein Wolf durch eine Bludenzer Siedlung lief. Er verhielt sich nicht aggressiv und flüchtete vor dem Auto, aus dem gefilmt wurde, in eine Hauseinfahrt.

Video des Wolfs sorgte für Aufsehen

Die Sichtung hatte Anfang des Jahres für Aufsehen gesorgt: Auf einem Handyvideo war zu sehen, wie ein Wolf durch eine Bludenzer Siedlung lief und vor dem Auto, aus dem gefilmt wurde, in eine Hauseinfahrt flüchtete. Landeshauptmann Markus Wallner und Landesrat Christian Gantner (beide ÖVP) kündigten eine sofortige Abschusserlaubnis an, wiewohl der Landeswildbiologe keine Gefahr ortete.

Die BH Bludenz erteilte in der Folge eine Ausnahmegenehmigung für die Entnahme nach dem Jagdgesetz in Verbindung mit der Jagdverordnung. Die reflexartige Reaktion der Landesregierung sorgte bei Opposition sowie Umwelt- und Naturschützern für Kritik, zwei Organisationen erhoben Beschwerde.

Am Landesverwaltungsgericht wurde daraufhin geprüft, ob aus dem per Video dokumentierten Verhalten des Tieres eine Gefährlichkeit für Menschen abgeleitet werden kann. Die Maßnahme einer „möglichst raschen Entnahme“ kommt laut dem Maßnahmenkatalog der Jagdverordnung, der verschiedene Wolfsverhaltensweisen in Bezug zur Gefahr für Menschen setzt, in Betracht, „wenn sich der Wolf unprovoziert aggressiv (etwa mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen verhält oder in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen eindringt“.

Fotostrecke mit 3 Bildern

Wolf
Jagschitz
In einer Bludenzer Siedlung wurde der Wolf Ende Jänner gesichtet
Wolfshund in Feldkirch
Privat
In Feldkirch wurde dieses Foto – ebenfalls im Jänner – geschossen. Es handelte sich dabei aber um einen entlaufenen Wolfshund.
Wolf von Zug erfasst
ORF Vorarlberg
Mitte Jänner wurde ein Wolf im Gemeindegebiet Nenzing von einem Zug getötet

Voraussetzungen für Entnahme lagen nicht vor

In dem umfangreichen Ermittlungsverfahren sei man zum Ergebnis gekommen, „dass die Voraussetzungen für eine Entnahme nicht vorlagen“, hieß es am Freitag in der Aussendung des Gerichts. Denn ein entsprechendes Verhalten sei nicht festgestellt worden. Die Entscheidung sei rechtskräftig, binnen sechs Wochen sind aber noch Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof möglich.

Seit einer Gesetzesänderung Ende 2023 können in Vorarlberg Wölfe und Bären über eine Ausnahmebewilligung im Jagdgesetz zum Abschuss freigegeben werden. Eine solche ist zugelassen, wenn Gefahr in Verzug „an der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht“. Die Regelung wird als praxisfern kritisiert, weil darin eine 24-Stunden-Frist enthalten ist, ehe ein Wolf geschossen werden darf. Diese Frist soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit Stellung beziehen kann.