Fußgängerzone Anton-Schneider-Straße
Stadt Bregenz
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Politik

Bregenzer Fußgängerzone wird Fall für VfGH

Die Fahrschule Frener hat über ihren Anwalt am Montag eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht. Das berichtete die Wirtschaftspresseagentur (wpa). Jetzt müsse die Stadt Bregenz beweisen, dass sie die Fußgängerzone juristisch korrekt verordnet hat. Das bezweifelt die von der Fußgängerzone direkt betroffene Fahrschule.

Die Verordnung für die seit Juli 2022 in weiten Teilen der Bregenzer Innenstadt geltende Fußgängerzone wird jetzt auch den VfGH beschäftigen. „Damit wird jetzt ein- für allemal geklärt werden, ob die Verordnung der Fußgängerzone auch tatsächlich rechtskonform ist“, so Anwalt Markus Hagen von der Feldkircher Kanzlei Blum, Hagen & Partner im Gespräch mit der wpa.

Sollte der VfGH die Verordnung aufheben, dann ist die Fußgängerzone jedenfalls auf absehbare Zeit in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung Geschichte. Hagen: „Unser Ziel ist die vollständige Aufhebung.“ Er geht von einer Verfahrensdauer von mindestens sechs Monaten aus.

Stadt gewährte Fahrschule keine Ausnahme

Der Auslöser dieser juristischen Eskalation sei der Umstand, dass es mit der Stadt Bregenz nicht möglich gewesen sei, eine Ausnahmegenehmigung oder eine anderwärtige zufriedenstellende Lösung für die alteingesessene Fahrschule zu finden, sagt Hagen.

Wie berichtet, kann die Fahrschule aufgrund der Fußgängerzone mit ihren Fahrschulautos nicht mehr vor das unmittelbar neben dem Rathaus befindliche Betriebsgebäude fahren, das dort seit Jahrzehnten steht. Frener muss die Fahrzeuge weit entfernt vom Gebäude abstellen, was auch die regelmäßigen Fahrschülerwechsel und täglichen Abläufe nach Firmendarstellung ungemein verkompliziert.

LVwG: Stadt muss keine Ausnahme genehmigen

Aufgrund der Weigerung der Stadt hinsichtlich der Ausnahme hatte sich Hagen mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Vorarlberg gewandt. In seinem Erkenntnis von Ende Jänner 2024 informierte das LVwG zusammengefasst darüber, dass die Stadt keine Ausnahmegenehmigung gewähren müsse. „Dieses Erkenntnis macht jetzt den Weg frei zum Höchstgericht“, so Hagen.

Drei Argumente

Die VfGH-Beschwerde basiere auf drei zentralen Argumenten. So sei erstens davon auszugehen, dass die Stadt Bregenz die umfangreichen und notwendigen Erhebungen, welche die Straßenverkehrsordnung in einem strengen Verfahren für die Verordnung einer Fußgängerzone vorschreibe, nicht gemacht habe, sagt Hagen.

Stadt will Informationen nicht offenlegen

Das erkenne man abgesehen von unzähligen Informationen schon allein daran, dass sich die Stadt bis heute weigere, die entsprechenden Informationen öffentlich zur Verfügung zu stellen. „Um nichts herausgeben zu müssen, geht die Stadt sogar bis zum Verwaltungsgerichtshof“, kritisiert Hagen. Die wpa berichtete über das damit inhaltlich zusammenhängende, juristisch jedoch gesondert zu sehende Verfahren – mehr dazu in Fußgängerzone: Streit zwischen Stadt und Fahrschule (07.09.2023, vorarlberg.ORF.at).

StVO schreibt „Erforderlichkeit“ vor

Das zweite Argument: Die Straßenverkehrsordnung StVO schreibe in Paragraf 76a eindeutig vor, dass die Verordnung einer Fußgängerzone aus diversen Gründen „erforderlich“ sein müsse. Dabei geht es zum Beispiel um die Verkehrssicherheit.

„Das Argument, man wolle eine attraktive Innenstadt für Einkäufe und Kulturerlebnisse, zählt hier nicht dazu“, sagt Hagen. Nicht ohne Grund verlange der Gesetzgeber ein klar geregeltes Ermittlungsverfahren, ob diese Maximalvariante zur Reduzierung des Verkehrs wirklich notwendig sei oder ob gelindere Mittel wie etwa eine verkehrsberuhigte Zone zu wählen sind.

Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit

In so einem Ermittlungsverfahren komme das dritte Argument zum Tragen: „Es geht immer um eine Interessenabwägung und die Verhältnismäßigkeit. Denn immerhin handelt es sich bei einer Fußgängerzone um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der dortigen Haus- und Grundbesitzer, Mieter und Gewerbetreibenden“, sagt Hagen. Sie können nicht mehr zu ihren Häusern, Wohnungen und Betriebsstätten zufahren, wann immer sie es möchten.

Das Gesetz sehe hier aber nur eine Befragung der beruflichen Interessenvertretungen vor. „Dass hier unzählige Anrainerinnen und Anrainer massiv betroffen sind, interessiert niemanden. Auch nicht die Stadt Bregenz. Es gab nämlich keine Einbindung dieser betroffenen Menschen in die Entscheidungsfindung“, kritisiert Hagen.

Stadt Bregenz ist jetzt am Zug

Mit dem Gang vor den VfGH sei jetzt die Stadt Bregenz am Zug. „Dem Verfassungsgerichtshof als Tatsacheninstanz sind alle Unterlagen offenzulegen, die dieser einfordert. Die Stadt muss jetzt beweisen, dass sie die Fußgängerzone dem Gesetz entsprechend verordnet hat“, so Hagen. Gleichzeitig bekomme er als Vertreter der Fahrschule Frener in dem Verfahren volle Einsicht in den Verwaltungsakt.

Denn mittlerweile gehe es um weitaus grundsätzlichere juristische Fragen als nur die verweigerte Ausnahmegenehmigung für Frener. „Wir wollen wissen, ob die Stadt Bregenz hier juristisch einwandfrei und rechtskonform gearbeitet hat. Ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall war.“

Stadt Bregenz: „LVwG hat unsere Position bestätigt“

Von der Stadt Bregenz heißt es in einer Stellungnahme: „Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Bescheid der Landeshauptstadt Bregenz vom August 2023, mit welchem der Antrag der Fahrschule Hefel-Frener auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Befahren der Fußgängerzone hin zur Fahrschule und für das Parken in der Fußgängerzone entlang der Rathausstraße abgewiesen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Es wurde im Erkenntnis auch ausdrücklich ausgeführt, dass für das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Fußgängerzonenverordnung entstanden sind. Weiters erklärte das Landesverwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Es bleibt der Fahrschule Hefel-Frener unbenommen, sich nun mittels Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.“