Motorboot Bodensee
Angela Ganthaler/ORF
Angela Ganthaler/ORF
Chronik

Betrunkener Hobby-Kapitän ging vor Gericht

Schwer betrunken wurde ein Vorarlberger im Vorjahr auf seinem Boot angehalten. Ein Alkotest der deutschen Wasserschutzpolizei ergab 1,7 Promille. Die BH Bregenz entzog ihm daraufhin die Lenkererlaubnis für den See für 16 Monate. Das wollte sich der Mann nicht gefallen lassen, er ging vor das Landesverwaltungsgericht.

Im Sommer 2022 kontrollierte die deutsche Wasserschutzpolizei zwischen Überlinger See und Obersee das Boot eines Vorarlbergers. Die Polizisten bemerkten, dass der Bootsführer nach Alkohol roch. Außerdem klang seine Sprache „verwaschen und die Augen waren glasig“, heißt es in einer nun veröffentlichten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG). Der Mann willigte in einen Atemalkoholtest ein, der 0,88 Milligramm (1,76 Promille) Blutalkohol ergab. Ein anschließend im Klinikum Konstanz durchgeführter Bluttest kam noch immer auf eine Alkoholkonzentration von 1,7 Promille.

Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit

Das Amtsgericht Konstanz erließ deshalb im August 2022 gegen den Vorarlberger einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Der Bodenseeschiffer zahlte auch die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.800 Euro. Die deutschen Behörden meldeten den Vorfall aber zusätzlich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die dem Mann das Schifferpatent ausgestellt hatte. Im heurigen Februar entzog die BH dem Bootsführer die Fahrerlaubnis für die Dauer von 16 Monaten.

LVwG: Entzugsdauer zu lange

Der Freizeitkapitän sah das aber nicht ein und wandte sich mit einer Beschwerde an das LVwG. Die „Voraussetzungen für den Entzug des Bodensee-Schifferpatents seien nicht gegeben. Er besitze die ausreichende körperliche und geistige Eignung zur Führung von Schiffen der Kategorie A“, so seine Argumentation. Außerdem sehe die Bodenseeschiffahrtsordnung keinen befristeten Entzug des Patents vor. Die Abnahme der Fahrerlaubnis verstoße auch gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil er in der Sache ja bereits eine Geldstrafe von den deutschen Behörden erhalten habe. Wenn man ihm aber das Patent schon wegnehmen müsse, sei die Entzugsdauer von 16 Monaten zu lang, argumentierte er weiter.

Die von der BH Bregenz in ihrer Entscheidung bediente Bodenseeschiffahrtsordnung sei in diesem Fall nicht anwendbar, entschied das Gericht. Vielmehr müsse das Schifffahrtsgesetz herangezogen werden. Darin gebe es durchaus die Möglichkeit, die Gültigkeit des Patents auszusetzen. Auf den Vorwurf der Doppelbestrafung ging das LVwG nicht ein. Es reduzierte aber die Dauer des Patententzugs auf sechs Monate, da es sich „nicht um einen Wiederholungsfall“ handelte. Nachdem dieser Zeitraum bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung verstrichen war, bekommt der Mann seine Fahrerlaubnis sofort zurück. Gegen die Entscheidung kann er trotzdem noch beim Verwaltungsgerichtshof in Wien Revision anmelden.