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APA/dpa
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Politik

Wer den Heizkostenzuschuss erhält

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 wird in bestimmten Fällen ohne Antrag ausbezahlt. Hier erfahren Sie, wer Anspruch darauf hat, wie das Haushaltseinkommen ermittelt wird und wer keinen Anspruch auf den Zuschuss hat.

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 wird in bestimmten Fällen von Amts wegen ausbezahlt. Dies betrifft Haushalte, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben und Sozialhilfeempfänger. In diesen Fällen muss kein neuer Antrag gestellt werden. Für alle anderen gilt: Sie müssen einen Antrag stellen und ihr aktuelles Haushaltseinkommen nachweisen.

Wer erhält den Zuschuss von Amts wegen?

Haushalte, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von 500 Euro von Amts wegen ausbezahlt. In diesen Fällen muss kein neuer Antrag gestellt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen. Auch Bezieher von Sozialhilfe erhalten den Zuschuss von Amts wegen. Voraussetzung ist, dass im Aktionszeitraum Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.

Wie wird das Haushaltseinkommen ermittelt?

Für die Beantragung des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ist das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen.

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Wochengeld, Pflegekarenzgeld, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen und Zivildienstentschädigungen.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder und diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung.

Es gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
1-Personen-Haushalt: 1.900 Euro
2-Personen-Haushalt: 2.800 Euro
3-Personen-Haushalt: 3.250 Euro
4-Personen-Haushalt: 3.650 Euro
5-Personen-Haushalt: 4.100 Euro
6-Personen-Haushalt: 4.500 Euro
7-Personen-Haushalt: 4.950 Euro
jede weitere Person: 430 Euro

Für alle Einkommensgrenzen gilt eine „Ausschleifregelung“. Wer um bis zu 400 Euro über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt, bekommt den Heizkostenzuschuss anteilsmäßig ausbezahlt.

Wer hat keinen Anspruch auf den Zuschuss?

Personen, die in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024. Bei privaten Wohngemeinschaften darf der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften. Beantragt werden kann der Zuschuss über die Wohnsitzgemeinde. In einigen Städten und Gemeinden kann der Zuschuss auch online beantragt werden.