Auto im Nebel
ÖAMTC/Kudlacek ÖAMTC/Max Kudlacek
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Verkehr

Warnung: Tagfahrlicht bei Nebel nicht ausreichend

Der ÖAMTC warnt Autofahrerinnen und Autofahrer, dass das Tagfahrlicht bei Nebel nicht ausreichend ist, da das Fahrzeugheck unbeleuchtet bleibt. Abblendlicht und Nebelscheinwerfer seien in solchen Situationen für die Sicherheit unerlässlich.

Der Nebel ist in den Herbst- und Wintermonaten auf den Straßen ein ständiger Begleiter und schränkt die Sicht erheblich ein. Für Autofahrende bedeutet das: Aufpassen, Abstand halten und kontrollieren, ob das Abblendlicht brennt bzw. gegebenenfalls manuell einschalten. Der ÖAMTC warnt, dass das Tagfahrlicht bei Nebel nicht ausreichend ist, da das Fahrzeugheck unbeleuchtet bleibt.

Tagfahrlicht keine zulässige Alternative zu Abblendlicht

„Seit einigen Jahren sind alle Neufahrzeuge mit automatischem Tagfahrlicht ausgestattet. Bei trübem Wetter sollte man sich aber nicht in falscher Sicherheit wiegen, denn das Heck bleibt beim Tagfahrlicht meistens unbeleuchtet – eine gefährliche Situation“, warnt ÖAMTC-Jurist Alexander Letitzki.

Darüber hinaus ist Tagfahrlicht bei schlechten Lichtverhältnissen generell keine zulässige Alternative zu Abblendlicht, selbst mit aktiver Heckbeleuchtung. Viele Autos verfügen unabhängig vom Tagfahrlicht über eine automatische Aktivierung des Abblendlichts, diese reagiert aber nur dann gut, wenn es deutlich finsterer wird, z. B. bei der Einfahrt in einen Tunnel oder bei Dämmerung.

Einsatz von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchte

„Bei Nebel messen die Lichtsensoren mitunter ausreichend Helligkeit, die schlechte Sicht erfordert aber Abblendlicht – dann muss man aktiv zum Lichtschalter greifen“, erklärt der ÖAMTC-Experte. Bei dichtem Nebel kann auch der Einsatz von Nebelschlussleuchte und -scheinwerfern sinnvoll sein.

Doch Vorsicht: Während die nach vorne gerichteten Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler nach Bedarf jederzeit aktiviert und deaktiviert werden dürfen, gibt es für die Nebelschlussleuchte genau definierte Einsatzbestimmungen. Eine Verwendungspflicht gibt es nicht. Vergisst man allerdings bei guter Sicht, die Nebelschlussleuchte abzuschalten, kann eine Verwaltungsstrafe die Folge sein. Die Obergrenze für den Strafrahmen wurde erst 2022 von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben.