Ein Polizeiauto auf einer nächtlichen Straße mit beleuchteten Kürbissen
Kantonspolizei Sankt Gallen
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Chronik

Halloween: Vorsicht bei „harmlosen Streichen“

Die Polizei warnt vor Sachbeschädigungen und Ruhestörungen anlässlich von „Halloween“ am 31. Oktober. Nicht alles, was ein „harmloser Streich“ sein soll, ist auch erlaubt. Im Vorjahr wurde die Polizei in Vorarlberg 13 Mal alarmiert. Dabei handelte es sich um kleinere Sachbeschädigungen oder Lärmbelastung.

Bei dem auch in Vorarlberg nachgeahmten Brauch, der ursprünglich aus Irland kommt, ziehen meist gruselig verkleidete Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten „Süßes oder Saures“ vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer süßen Spende. Immer wieder kommt es dabei aber zu einem ernsten polizeilichen Nachspiel.

Zivilrechtliche Forderungen

Die Polizei warnt: nicht alles, was ein harmloser Streich sein soll, ist auch erlaubt: Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar.

Auch wenn Kinder oder Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt.

„Streiche“, die Straftaten sind:

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen von Mülltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • Lärmbelästigungen