„Wer gewissenhaft und rasch reagiert, ist auf der sicheren Seite“, beruhigt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Manuel Ganahl. Allerdings gelte es, gewisse Regeln zu beachten, wenn man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland festsitze, sagt Ganahl. Das könne beispielsweise passieren, wenn Rückflüge oder Rückreisen mit dem Zug storniert werden.
Im Extremfall kann es zur Entlassung kommen
Wenn die jeweilige Rückreisemöglichkeit überraschend ausfalle, sei das Wichtigste, umgehend den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu informieren, „egal, ob man zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen kann“, betont Ganahl. Das könne man per Telefon, E-Mail oder andere im Betrieb übliche Kommunikationskanäle wie beispielsweise WhatsApp machen, sagt er.
„Tut man das nicht, kann es unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Entlassung kommen", warnt Ganahl. Wenn man aufgrund eines stornierten Fluges oder einer ausgefallenen Zugverbindung nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück und in die Arbeit kommen kann, zuvor aber bei der Arbeitsstelle Bescheid gegeben hat, müsse man in der Regel keine Konsequenzen befürchten“, betont er.
Kein zusätzlicher Urlaubstag nötig
Wer unverschuldet – beispielsweise aufgrund einer stornierten Rückreiseverbindung – zu spät aus dem Urlaub zurückkomme, müsse sich auch keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen, sagt Ganahl. „In diesem Fall liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor“, erklärt der Arbeitsrechtsexperte.
Alles unternehmen, um pünktlich zu sein
Bei einer Verspätung werde das Gehalt oder der Lohn eine gewisse Zeit lang weiter ausbezahlt. „Man muss aber alles unternehmen, um pünktlich wieder bei der Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet, dass man zum Beispiel Verspätungen wie Staus einkalkulieren muss. Wird jedoch der Rückflug storniert, handelt es sich um eine unvorhergesehene Verspätung", sagt Ganahl.
Wer lange Warteschlangen am Check-In-Schalter nicht miteinkalkuliert hätte, sei meist selbst dafür verantwortlich. „Wird dadurch der Flug versäumt, kann dies dazu führen, dass man für diese Dauer keinen Lohn bzw. kein Gehalt erhält. Um ganz sicher zu gehen, raten wir, sich unbedingt bei der Gewerkschaft zu melden“, rät Ganahl.