Snus
Marko Hannula – stock.adobe.com
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Politik

Snus in Vorarlberg künftig erst ab 18

In Vorarlberg ist derzeit eine Novelle des Kinder- und Jugendschutzgesetzes in Begutachtung, die den Verkauf und die Konsumation von „sonstigen Rausch- und Suchtmitteln“ an Jugendliche verbietet. Darunter fallen auch die Nikotinbeutelchen namens Snus.

Snus liegt – vor allem bei Jugendlichen – in Vorarlberg hoch im Trend. Möglich gemacht wird das dadurch, dass die Nikotinbeutelchen auffallend sorglos an Minderjährige verkauft werden. Grundsätzlich verbietet das Tabakgesetz in Österreich den Verkauf von „Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) und Kautabak“. Was in Österreich aber als Snus verkauft wird, sind keine Tabak-, sondern Nikotinbeutelchen, und die Formulierung des Verbotes im Gesetzestext, das „Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ umfasst, decke die Nikotinbeutelchen nicht ab, erläutert Andreas Prenn, Leiter der Supro-Werkstatt für Suchtprophylaxe.

Das erklärt der Experte damit, dass es 2018 – als das Gesetz zuletzt überarbeitet wurde – Produkte wie diese noch gar nicht gegeben habe. Dementsprechend sei eine Nachschärfung des Gesetzes erforderlich. Die Beutelchen sind mit Pflanzenfasern (wie beispielsweise Eukalyptus) gefüllt und mit Nikotin bedampft. „Dadurch, dass diese Nikotinbeutelchen tabakfrei sind, wurde eine Lücke geschaffen“, so Christian Rettenberger, Suchtberater bei Supro.

Gesetzesnovelle in Begutachtung

Diese Gesetzeslücke möchte die Vorarlberger Landesregierung nun mit einer Novelle des Kinder- und Jugendgesetzes, die gerade in Begutachtung ist, schließen.

Die vorliegende Novelle des Kinder- und Jugendgesetzes sieht im Kinder- und Jugendschutz eine Ergänzung der Genuss- und Suchtmittelbestimmung (§ 16) vor, wonach sowohl die Abgabe an Kinder und Jugendliche von sonstigen Rausch- und Suchtmitteln, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, als auch deren Konsumation durch Kinder und Jugendliche verboten werden sollen.

Jeder kann Änderungsvorschläge abgeben

Der Gesetzesentwurf ist bis zum 4. November auf dem Veröffentlichungsportal des Landes einsehbar. Zudem kann bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung in den Gesetzesentwurf Einsicht genommen werden. Jede Person kann während der Begutachtungsfrist über das im Veröffentlichungsportal des Landes Vorarlberg abrufbare Onlineformular Änderungsvorschläge abgeben.

Gesundheitliche Folgen weitgehend unbeachtet

Trügerisch sei, dass Snus als weniger schädlich als Rauchen beworben würde. Zwar würden keine Begleiterscheinungen durch Tabakverbrennung (wie die Schädigung der Lunge) auftreten, doch: „Es gibt keinen schadenfreien Nikotinkonsum“, betont Rettenberger.

Abgesehen vom stark erhöhten Suchtpotenzial könne man Verfärbungen der Zähne, den Rückgang des Zahnfleischs (Parodontose) oder im Extremfall sogar Zahnausfall beobachten. Nicht zu vergessen sei, dass alles, was durch Mund oder Nase konsumiert werde, irgendwann im Magen landen würde – und so krebserregende Stoffe in Mundhöhle, Speiseröhre, Magen- und Darmtrakt gelangen würden.