FFP2 Maske
PixelboxStockFootage – stock.adobe.com
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Coronavirus

Diese CoV-Regeln gelten ab heute

Ab heute gelten die neuen CoV-Maßnahmen. Wer sich nicht krank fühlt, kann demnach auch nach einem positiven CoV-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen.

Ab dem 1. August werden positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr mittels Bescheid abgesondert, sondern in ihrem alltäglichen Leben gewissen Beschränkungen unterworfen. Im Fachjargon wird dafür der Begriff „Verkehrsbeschränkungen“ verwendet.

Positiv getestete Personen müssen bei Kontakt mit anderen Menschen durchgehend eine Maske tragen. Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Betretungsverbote mit Ausnahmen für positiv Getestete

Positiv getestete Person dürfen folgende Einrichtungen jedoch nicht betreten:

  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • Krankenanstalten
  • Kuranstalten
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
  • Primarschulen
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.

Von diesen Betretungsverboten gibt es auch zahlreiche Ausnahmen, so dass beispielsweise Mitarbeiter:innen und Betreiber:innen der oben genannten Einrichtungen mit Maske arbeiten gehen dürfen, wenn sie keine Symptome haben. Auch Bewohner:inner in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, aber auch betreute Personen in Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung sind nicht vom Verbot umfasst.

Ebenso ist ein Besuch von positiv getesteten Personen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen möglich und die Begleitung Minderjähriger in oben genannte Einrichtungen mit Maske möglich.

Positiv Getestete ohne Symptome dürfen mit Maske arbeiten

Positiv getestete Eltern können ihre nicht positiv getesteten Kinder daher mit Maske in die elementarpädagogische Einrichtung bzw. Primarstufe bringen. Kinder unter elf Jahren dürfen mit einem positiven Test nicht in die Einrichtung. Ein Betretungsverbot für Arbeitsorte gilt zudem für Personen, denen es aus medizinischen Gründen (insbesondere einer Schwangerschaft) oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, durchgehend eine Maske zu tragen.

Mit den nunmehr geplanten Änderungen können asymptomatisch positiv getestete Personen mit Maske arbeiten gehen. Kranke Personen befinden sich arbeitsrechtlich im Krankenstand und benötigen dementsprechend eine Krankmeldung. Bisher galt die Regelung einer fünftägigen Absonderung. Danach unterlagen Personen mit einem CT-Wert unter 30 noch für weitere fünf Tage einer Verkehrsbeschränkung.