Verfassungsgerichtshof in Wien
APA/Herbert Neubauer
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Chronik

VfGH: Antikörper-Test ist kein 3-G-Nachweis

Den Lockdown für Ungeimpfte hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits vor rund drei Wochen für gerechtfertigt erklärt. Er war also verfassungsmäßig. Jetzt ist die Vorarlberger Rechtsanwältin Olivia Lerch mit ihrem Antrag an den VfGH gescheitert. Sie hat die Ungleichbehandlung beim Lockdown für Ungeimpfte bemängelt.

Rechtsanwältin Olivia Lerch kritisiert, dass Menschen mit nachgewiesenen Antikörpern anders behandelt werden als Geimpfte und Getestete. Lerch ist nicht geimpft, war aber eine der ersten Coronavirus-Infizierten im Land. Sie hatte somit sechs Monate lang einen 3G-Nachweis.

Danach ließ sie sich regelmäßig auf Antikörper testen. Mit dem Antikörper-Nachweis konnte sie ins Gasthaus, zum Friseur und zur Kosmetikbehandlung. Als dann jedoch der Lockdown für Ungeimpfte begann, konnte sie das alles nicht mehr – weil Antikörper-Nachweise nicht mehr für die 3G-Regel galten. Lerch sah sich dadurch in ihrer Rechtssphäre verletzt und persönlich, unmittelbar und nachteilig betroffen.

VfGH: Zu wenig Wissen bezüglich der Antikörper

Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Meinung, dass die Regelung rechtmäßig war – mit der Begründung, dass es zu wenig wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich Antikörper gegeben habe. Zudem habe man im vergangenen Herbst noch zu wenig darüber gewusst, wie sich die Omikron-Mutation entwickle, heißt es im VfGH-Erkenntnis.

Auszug aus dem VfGH-Erkenntnis

Der Gerichtshof verweist in seiner Begründung auf den damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit. So heißt es in dem Erkenntnis: Gemäß der zum „Zeitpunkt der Verordnung verfügbaren Daten zu Infektion, Reinfektion und Dauer des immunologischen Schutzes Genesener“ sei davon auszugehen gewesen, „dass auch eine natürliche Immunität laut der Mehrzahl der vorliegenden Antikörperstudien innerhalb von sechs bis acht Monaten nach der Genesung abnehme und neuen Virusvarianten gegenüber auf Grund von Immunflucht-Mutationen vermindert sein könne“.

SARS-CoV-2-Infektionen würden nach dem damaligen Kenntnisstand „zwar einen generell hohen (wenngleich nicht kompletten) Schutz gegen Reinfektion bewirken, hätten jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine langfristige Immunität zur Folge. Hinsichtlich der von der Antragstellerin präferierten alleinigen Nachweise über neutralisierende Antikörper gebe es hingegen nach wie vor keine belastbaren Daten darüber, welche neutralisierenden Antikörper in welcher Höhe und für welche Dauer einen wirksamen immunologischen Schutz gegen eine neuerliche SARSCoV- 2-Infektion reflektieren würden, weshalb diese Nachweise mit ´erheblichen Unsicherheiten’ belastet seien. Vor dem Hintergrund der Omikron-Variante würden die mit solchen Antikörpernachweisen ohnehin verbundenen Unsicherheiten besonders schwer ins Gewicht fallen.“

Lerch will Beschwerde in Straßburg einlegen

Beim Verfassungsgerichtshof ist Rechtsanwältin Olivia Lerch also abgeblitzt. Sie will nun mit ihrer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.