Zwei Wölfe
Public Domain
Public Domain
Tiere

Wann Wölfe erschossen werden dürfen

Der Umgang mit Wölfen soll in Vorarlberg zukünftig gesetzlich geregelt werden. In einer Verordnung der Landesregierung wird daher festgeschrieben, wann ein Tier erschossen werden darf – abhängig davon, ob Gefahr für Menschen, Hunde oder Nutztiere droht.

Dreht sich eine Diskussion um den Wolf, wird es oft emotional: Die einen pochen auf den Artenschutz, die anderen auf den Schutz vor dem Wolf. Mithilfe einer Verordnung in Form eines Stufenplans will die Vorarlberger Landesregierung nun Klarheit über den Umgang mit Wölfen schaffen.

Mit dem neuen Begutachtungsentwurf werden Änderungen in der Naturschutzverordnung vorgenommen. Dabei sind strenge Ausnahmen vom Artenschutz vorgesehen, die auch Wölfe betreffen. Damit würden die bundesweiten Empfehlungen des Österreichzentrums „Bär, Luchs, Wolf“ umgesetzt, das die Aufgabe innehat, eine konfliktfreie Koexistenz von Mensch und Tier zu gewährleisten.

Analyse nach Gefahr für Menschen, Hunde und Nutztiere

Welche Aktionen zum Schutz vor Wölfen angewandt werden, hängt von der jeweiligen Gefahr für Menschen, Hunde und Nutztiere ab. Je nach Gefahrenstufe ist in einem Stufenplan festgeschrieben, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Was den Menschen betrifft, gibt es mehrere Abstufungen. Wird ein Wolf etwa mehrfach in der Nähe von Häusern gesehen, ist eine genaue Analyse nötig: Um herauszufinden, warum er sich in menschlichen Siedlungen aufhält. Sucht der Wolf nach Futter, wird zunächst die Futterquelle entfernt. Bringt das nichts, muss er vergrämt – also vertrieben – werden.

Nähert sich ein Wolf mehrfach – und ohne dabei aggressiv zu wirken – Menschen, muss er ebenfalls vergrämt werden. Zeigt das keinen Erfolg, muss das Tier entnommen – in den meisten Fällen erschossen – werden. Verhält sich ein Wolf hingegen aggressiv gegenüber Menschen, erfolgt eine möglichst rasche Entnahme. Ähnliche Regeln gelten auch für das Verhalten von Wölfen gegenüber Hunden und Nutztieren: Erst auf genaue Analysen hin erfolgen Maßnahmen.

Zuständigkeit liegt bei den Behörden

Die Genehmigung aller möglichen Maßnahmen und Aktionen liegt bei der jeweils zuständigen Behörde. In den meisten Fällen ist das die Bezirkshauptmannschaft, manchmal aber auch das Land.