Kontrolle 3-G-Nachweis
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Coronavirus

„3-G-Regel“ kann zu Kündigung führen

Am kommenden Montag tritt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz in Kraft. Kontrollieren müssen die Unternehmen selbst, den Arbeitnehmern droht bei Verweigerung der Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Zahl der CoV-Fälle schnellt jetzt auch in Vorarlberg in die Höhe. Vor zwei Wochen waren 460 Menschen mit dem Coronavirus infiziert, am Mittwoch waren es bereits 1.245 (Stand: 12.00 Uhr). Weil die Infektionskurve in Österreich schon seit einigen Wochen stark steigt, hat die Bundesregierung die Maßnahmen verschärft. Mit der „3-G-Regelung“ am Arbeitsplatz werden besonders viele Menschen von den Corona-Kontrollen erfasst.

„3-G-Regel“ kann zu Kündigung führen

Am kommenden Montag tritt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz in Kraft. Kontrollieren müssen die Unternehmen selbst, den Arbeitnehmern droht bei Verweigerung der Verlust des Arbeitsplatzes.

Betriebe müssen „3-G-Regel“ kontrollieren

Die Kontrollen müssen in erster Linie von den Unternehmen gemacht werden. Das geht aus der Verordnung hervor, sagt Herbert Burtscher, Bezirkshauptmann von Feldkirch. Die Betriebe müssen stichprobenartig kontrollieren, das könne zum Beispiel bedeuten, dass es in bestimmen Abständen CoV-Kontrollen bei einem Großteil der Mitarbeiter gibt, oder es werden – in kürzeren Abständen – ein paar wenige überprüft.

Die Behörden werden vor allem dann einschreiten, wenn es in einem Betrieb eine Häufung von positiven Fällen gibt. Wichtig sei, dass die Unternehmen die Kontrollen durch Aufzeichnungen dokumentieren. Es gehe darum, das Bewusstsein bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu schärfen, so Bezirkshauptmann Burtscher.

Arbeitnehmer machen sich selbst arbeitsunfähig

Die Arbeitnehmer tragen aber auch Verantwortung: sie müssen dafür sorgen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sonst dürfen sie das Betriebsgelände nicht betreten. Wenn sie sich weigern, sich impfen oder testen zu lassen, können sie wieder nach Hause geschickt werden, heißt es bei der Arbeiterkammer. Sie machen sich damit selbst arbeitsunfähig und das kann dazu führen, dass sie vorübergehend keinen Lohn bekommen oder dass sie aufgrund der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit den Job verlieren.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat eine Kündigung oder Entlassung wegen „3-G“ nicht direkt, denn die Berater beim AMS kennen den Grund der Kündigung oder Entlassung nicht. Im Antrag auf Arbeitslosengeld steht nichts von „3-G“. Der Betroffene bekommt dann, wie jeder Arbeitslose, sofort neue Jobanagebote. Wenn er die aber drei Mal ablehnt, wird das Arbeitslosengeld gestrichen.