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Verkehr

Scooter am Schulweg: Was es zu beachten gilt

Mit Schulbeginn sind wieder mehr Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr unterwegs. Mittlerweile sieht man auch immer mehr Schülerinnen und Schüler, die mit dem Scooter zur Schule fahren. Doch was ist erlaubt und worauf muss geachtet werden? vorarlberg.ORF.at klärt auf.

In den Großstädten sind Scooter schon länger ein beliebtes Fortbewegungsmittel für den Schulweg, nun setzt sich dieser Trend auch langsam in Vorarlberg durch. Immer mehr Schülerinnen und Schüler fahren mit einem Tretroller oder einem Scooter zur Schule.

Tretroller ausschließlich am Gehsteig erlaubt

Als Roller werden die klassischen Tretroller ohne elektrischen Antrieb bezeichnet. Der Unterschied zu den Scootern besteht hauptsächlich darin, dass der Tretroller schwerer ist und größere Reifen hat. Der Vorteil besteht darin, dass man kleinere Hindernisse, wie Kieselsteine oder Äste, überfahren kann.

Scooter am Schulweg
©pavlovski – stock.adobe.com

Laut Gesetz zählen die Tretroller zu den spielzeugähnlichen Fahrzeugen und dürfen daher nur am Gehsteig und in Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Es dürfen auch keine Fußgänger gefährdet werden. Der Radweg ist für den Tretroller ebenso tabu wie Mehrzweckstreifen oder die Straße. Kinder unter acht Jahren benötigen eine Aufsichtsperson, die mindestens 16 Jahre alt ist.

Dem Tretroller gleichgestellt sind auch alle anderen spielzeugähnlichen Fahrzeuge wie Skateboards und Longboards oder auch Kickboards.

Für Scooter gelten gleiche Regeln wie für Tretroller

Auch Scooter werden mittels Muskelkraft betrieben, sind jedoch leichter als die Tretroller und durch die kleineren Reifen wendiger. Ein besonderes Merkmal des Scooters ist auch, dass er, aufgrund seines leichten Gewichts, nicht nur mit der Lenkung, sondern auch rein mit Gewichtsverlagerung gesteuert werden kann.

Ein besonderer Vorteil: Viele Scooter kann man zusammenklappen und dadurch überall leicht verstauen. Rechtlich zählt er auch zu den spielzeugähnlichen Gefährten und daher gelten die gleichen Regelungen wie für den Tretroller.

E-Scooter dem Fahrrad gleichgestellt

Für E-Scooter gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Fahrräder. Demnach dürfen diese elektrisch betriebenen Roller im Gegensatz zum Scooter ohne Antrieb nur am Radweg, auf Mehrzweckstreifen oder auf der Straße benutzt werden. Kinder sind bis zum 12. Lebensjahr verpflichtet, einen Helm zu tragen.

E-Tretroller
APA/dpa/Christoph Soeder

Erlaubt ist die Benützung eines E-Scooters ohne Aufsichtsperson (Mindestalter: 16 Jahre) ab dem 12. Geburtstag oder wenn das Kind mindestens neun Jahre alt und im Besitz eines Fahrradausweises ist. E-Scooter müssen zudem mit einer wirksamen Bremsvorrichtung und Rückstrahlern (bzw. Rückstrahlfolien) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ist die Verwendung eines weißen Lichtes nach vorne und eines roten Lichtes nach hinten verpflichtend zu benutzen. Eine Klingel ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

Ausreichend Zeit für Schulweg einplanen

Für Fahrräder gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für E-Scooter. Zusätzlich muss das Rad auch noch mit der Straßenverkehrsordnung konform mit Rückstrahler, Glocke und Licht ausgestattet sein. Eltern und Kinder sollten gemeinsam den sichersten Fahrweg ausprobieren und Gefahrenquellen besprechen. Außerdem sollte auch mit dem Scooter oder dem Fahrrad stets ausreichend Zeit für die Fahrt in die Schule eingeplant werden.

Speziell im Herbst ist es morgens oft noch dämmrig oder dunkel. „Besonders wichtig ist es, hier auf die Sichtbarkeit der Kinder zu achten und auch die Gefährte mit Leuchtmittel auszustatten“, informieren die Verkehrsexperten des ARBÖ. Kinder sollten Reflektorbänder oder Warnwesten tragen, sodass sie von allen Seiten gut gesehen werden können. Helle Kleidung ist besonders wichtig und auch die Fahrzeuge sollten eine LED-Lampe nach vorne und einen Rückstrahler aufweisen.