Eisverkäufer
primipil – stock.adobe.com
primipil – stock.adobe.com
Ratgeber

Was bei Ferialjobs zu beachten ist

Schule und Uni sind vorbei, die Sommerferien haben gestartet – Zeit etwas Geld für die Urlaubskasse zu sammeln. Wo geht das besser als beim Ferialjob. Doch auch wenn der Job meist nicht lange dauert, sollte man auf gewisse rechtliche Dinge achten. vorarlberg.ORF.at und das aha haben die wichtigsten Punkte aufgelistet.

Ob Eisverkäuferin, Lagermitarbeiter oder Statist bei den Bregenzer Festspielen – die Palette an Ferialjobs ist groß und heuer gibt es anders als in anderen Jahren noch viele freie Stellen. Die einfachste Möglichkeit, einen Ferialjob zu ergattern, ist die Onlineplattform des Jugend-Informationszentrums „aha“. Wichtig ist, bei Ferialjobs auch auf den rechtlichen Rahmen zu achten.

Dienstvertrag oder Dienstzettel

Um bei etwaigen Streitigkeiten gut abgesichert zu sein, sollte man auf jeden Fall einen schriftlichen Dienstvertrag abschließen. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, einen Dienstvertrag auszustellen, jedoch muss er bei einer Beschäftigung, die länger als einen Monat dauert, einen Dienstzettel aushändigen.

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er muss auf jeden Fall folgende Angaben beinhalten: Persönliche Daten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Arbeitszeit, Befristung, Kündigungsfrist, Kollektivvertrag mit Einstufung in das Gehaltsschema, Dienstort, Beschreibung der Tätigkeit, Gehalt, Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen, Betriebliche Vorsorgekasse

Wie sieht es mit der Versicherung aus?

Bei einem unselbständigen Einkommen unter € 460,66/Monat (Stand 2020) fällt man unter die sogenannten „geringfügig Beschäftigten“. Man ist also nur unfallversichert.

Um einen Beitrag von € 65,03/Monat kann man sich aber bei der Gebietskrankenkasse freiwillig kranken- und pensionsversichern lassen. Das ist unter anderem auch sinnvoll für die Pensionsvorsorge.

Ist der Gehalt höher als die Geringfügigkeitsgrenze, besteht die Vollversicherungspflicht. Anmeldung, Berechnung und Abführung der Beiträge an die zuständige Gebietskrankenkasse ist Aufgabe des Dienstgebers. Eine volle Sozialversicherung heißt: man ist kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Ferialpraktika in Zeiten von Corona
ORF
Im Gastgewerbe gelten andere rechtliche Vorschriften

Arbeitszeiten für Jugendliche unter 18 Jahren

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten. Eine mindestens halbstündige Pause muss nach spätestens sechs Stunden Arbeit gewährt werden. Die Pause muss nicht bezahlt werden.

Überstunden sind unter 16 Jahren verboten! Ab 16 Jahren sind Überstunden nur für Vor- und Abschlussarbeiten zulässig – allerdings sind diese beschränkt auf eine halbe Stunde am Tag und maximal drei Stunden pro Woche. Diese Überstunden müssen grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50% bezahlt werden. Zeitausgleich ist nach vorheriger Absprache auch möglich.

Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr gilt für Jugendliche unter 18 Jahren Arbeitsverbot. Es muss eine Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn von zwölf Stunden geben. An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Zudem stehen einem zwei aufeinanderfolgende Kalendertage Wochenfreizeit zu, wobei einer davon der Sonntag sein muss.

Ausnahmen im Hotel- und Gastgewerbe

Über 16-Jährige dürfen bis 23.00 Uhr regelmäßig arbeiten, wenn vor Aufnahme der Arbeiten eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. Im Gastgewerbe darf am Sonntag gearbeitet werden, aber es müssen dann grundsätzlich zwei andere zusammenhängende Kalendertage freigegeben werden.

Jeder zweite Sonntag hat frei zu bleiben. An Feiertagen darf auch gearbeitet werden, allerdings muss zusätzlich zum Lohn pro am Feiertag geleisteter Stunde ein durchschnittlicher Stundenlohn bezahlt werden. Für ArbeitnehmerInnen über 18 Jahren gelten diese Schutzbestimmungen nicht mehr. Es gilt dann das Arbeitszeitgesetz.

Urlaubsanspruch

Auch bei einem Ferialjob oder Nebenjob hat man Anspruch auf Urlaub, nämlich pro Monat zweieinhalb Werktage. Falls man einen Urlaub nicht verbrauchen kann, muss er bei Beendigung des Jobs ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung).

Verdienst

Der Lohn richtet sich nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche. Daneben hat man auch Anspruch auf (anteilsmäßige) Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ausnahme: Wenn man als Volontär arbeitet, dann ist das kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn. Man ist an keine fixen Arbeitszeiten gebunden und hat auch keinen Anspruch auf Entgelt bzw. auch keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.