Die „3-G-Regel“ (geimpft, getestet oder genesen) gilt im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur), in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten.
Dort, wo „3-G“-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen, wo allerdings statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden kann.
Wo weiter Maskenpflicht herrscht
Dort, wo kein „3-G“-Nachweis vorgeschrieben ist, gilt ab 1. Juli die Tragepflicht zumindest von MNS in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.
Sperrstunde gibt es keine mehr, womit auch Nachtlokale wieder aufmachen können, das allerdings zu maximal 75 Prozent befüllt. Im Handel gibt es dafür keine Quadratmeterbeschränkung mehr.
Kontaktdatenerhebung im Gastgewerbe
Die Erhebung von Kontaktdaten bei Personen, die sich länger als 15 Minuten etwa im Lokal oder Hotel aufhalten, bleibt bestehen. Die gleiche Regel gilt an nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern.