Schild Zone Masken- und Testpflicht
APA/JOCHEN HOFER
ORF Vorarlberg
Coronavirus

Diskussion um Rechtmäßigkeit der CoV-Maßnahmen

Nachdem Verfassungsjurist Peter Bussjäger zuletzt angedeutet hat, dass die verschärften CoV-Maßnahmen im Bregenzerwald und in Lustenau grundsätzlich anfechtbar wären, kontert nun die Landesregierung und sagt, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung durchaus gegeben sei.

Die von der Landesregierung eingeführten Sicherheitszonen in den Gemeinden sind so ausgelegt, dass jeder einen negativen Test und eine Maske braucht, wenn er in den Supermarkt oder auf das Gemeindeamt gehen möchte. Das bedeutet: Ohne Test und Maske können die alltäglichen Bedürfnisse nicht erfüllt werden. Damit werde das Gesetz unterlaufen, dem die Verordnung zugrunde liegt, sagt Bussjäger. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass man für Geschäfte keinen Test braucht.

Das möchte die Landesregierung so nicht stehen lassen. Die in der Verordnung geregelte (FFP2-)Masken- und Testpflicht für bestimmte, stark frequentierte öffentliche Orte stütze sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz des Bundes, das diese Vorgehensweise als Möglichkeit der Pandemiebekämpfung ausdrücklich vorsieht, betont Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink, die Legistik-Referentin der Vorarlberger Landesregierung.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz erlaube dem Gesetzgeber, für bestimmte Orte eine Maskenpflicht oder Testverpflichtung anzuordnen und dabei seien keine Ausnahmen für bestimmte Geschäfte vorgesehen, stellt Schöbi-Fink klar.

Schöbi-Fink: Geringer Eingriff in die Grundrechte

Das Land argumentiert zudem damit, dass es auf diesen Plätzen vermehrt zu Infektionen komme. Das ist laut Bussjäger nicht begründet. Es sei unwahrscheinlich, dass sich auf dem Dorfplatz in Bizau massenhaft Menschen treffen und anstecken, so der Experte.

Auch das Argument des Landes, dass im Freien viele Infektionen stattfinden würden, sei problematisch, denn das schließen die meisten Mediziner aus. Es gäbe also grundsätzlich Möglichkeiten, die Verordnung anzufechten, doch bis zu einer Entscheidung ist sie längst außer Kraft, meint Bussjäger.

Die Landesstatthalterin sieht die Verfassungskonformität hingegen auch deshalb gegeben, weil mit der Verordnung das Betreten bestimmter Orte nicht generell untersagt, sondern lediglich an einige Auflagen geknüpft wurde. Die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte sei deshalb eine relativ geringe, weil auch sogenannte Wohnzimmertests anerkannt werden.