Eine Frau mit mittellangen braunen Haaren bekommt eine neue Frisur.
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Coronavirus

Die neuen Regeln im Überblick

Seit Mitternacht gibt es einige Lockerungen beim Lockdown. Der Handel und körpernahe Dienstleister, wie zum Beispiel Frisöre, dürfen ab sofort wieder aufsperren. Es gelten aber strenge Auflagen. Die Ausgangsbeschränkungen wurden gelockert.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nun nicht mehr durchgehend 24 Stunden, sondern in den Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Dazu zählt unter anderem: die Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen, Bewegung an der frischen Luft sowie unaufschiebbare Behördenwege.

Zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse zählt dabei auch explizit das Treffen einzelner wichtiger Bezugspersonen. Hier gilt während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung weiterhin, dass sich ein Haushalt (eine oder mehrere Personen) und eine Einzelperson eines anderen Haushalts treffen dürfen.

Kontaktbeschränkungen

Leicht entschärft wurden die Regeln hinsichtlich Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen untertags. Mit 8. Februar dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Es gilt aber die Höchstzahl von vier Erwachsenen und insgesamt sechs aufsichtspflichtigen Kindern. Das gilt explizit auch für Privatbereiche außerhalb des Wohnbereichs wie Gärten, Scheunen, Schuppen und Garagen. Grundsätzlich ausgenommen von den Beschränkungen sind u. a. das Treffen mit dem Lebenspartner und Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder.

Abstandsregeln und Maskenpflicht

Weiterhin gilt die Vorgabe im öffentlichen Raum zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste, gilt mit 8. Februar eine FFP2-Masken-Pflicht. Das gilt auch für alle öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen und ebenso bei derzeit erlaubten Veranstaltungen wie etwa Begräbnissen oder Demonstrationen. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt grundsätzlich die Zweimeterregel – zumindest solange aufgrund der Zahl der Fahrgäste genug Platz dafür ist.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen. Ab dem Alter von 14 Jahren muss eine FFP2-Maske getragen werden. Wer aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske tragen kann, darf einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wem auch das nicht zuzumuten ist, darf einen Gesichtsschild tragen. Personen, denen auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sind von der Pflicht ganz ausgenommen. Nachgewiesen werden müssen die Ausnahme aber immer durch ein ärztliches Attest.

Handel darf wieder öffnen

Mit 8. Februar darf wieder der gesamte Handel öffnen. Allerdings wurden die Auflagen noch einmal nachgeschärft. So muss in allen Geschäften eine FFP2-Maske getragen werden. Pro Kunde müssen im Geschäftslokal 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

In Einkaufszentren ist das Verweilen in allgemeinen Bereichen verboten. Auch Speisen und Getränke dürfen dort nicht konsumiert werden. Für die Berechnung der Besucherzahl nach der Quadratmeterregel wird allein die Fläche der Geschäftslokale verwendet.

Körpernahe Dienstleister

Körpernahe Dienstleister wie Friseure dürfen wieder aufsperren. Anders als in Geschäften reichen hier pro Kundin und Kunde zehn Quadratmeter an Platz. Dafür kommen aber nun die „Eintrittstests“ zum Einsatz. Für einen Haarschnitt oder eine Maniküre muss man das negative Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigen-Tests vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist – wobei dabei die Testabnahme gemeint ist.

Die Tests können in Apotheken oder in Arztpraxen vorgenommen werden. Gültig sind auch Ergebnisse von Testangeboten der Bundesländer und medizinischen Laboren. Das gilt auch für Tests in Betrieben unter medizinischer Aufsicht. Nicht akzeptiert werden hingegen Selbsttests zu Hause, weil man einen Nachweis auf Papier oder per SMS braucht.

Ausgenommen von der Testpflicht sind alle Menschen, die in den vergangenen sechs Monaten eine CoV-Infektion durchgemacht haben und mittlerweile wieder genesen sind. Das gilt auch für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.

Schulen, Kindergärten und Unis

Eine Art Testpflicht wird auch für den Schulbetrieb eingeführt, der nunmehr wieder mit Unterricht im Schulgebäude stattfindet. Unterschieden wird zwischen Volksschule und höheren Schulstufen. In der Volksschule findet der Unterricht wieder zur Gänze in der Schule statt. Allerdings werden die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche getestet. Zum Einsatz kommt der „Nasenbohrtest“, der verhältnismäßig einfach und nicht schmerzhaft ist. Beim ersten Test in der Schule können Eltern auf Wunsch auch mit dabei sein.

Höhere Schulstufen werden wieder im Schichtbetrieb in zwei Gruppen unterrichtet (Montag und Dienstag sowie Mittwoch und Donnerstag). Am Freitag bleiben die Schüler grundsätzlich weiterhin zu Hause. In der Oberstufe und in Sonderschulen darf allerdings freitags zusätzlich Unterricht in kleinen Gruppen stattfinden. An Oberstufenschulen und Sonderschulen kann in Ausnahmefällen – etwa bei Internatsschulen und lehrgangsmäßig orientierten Berufsschulen – auch überhaupt auf den Schichtbetrieb verzichtet werden. Das muss jedoch die Bildsungsdirektion genehmigen.

Beim Schichtbetrieb wird jeweils am ersten Tag des Präsenzunterrichtsblocks in der Schule ein CoV-Test durchgeführt. Wenn Eltern den Test für ihre Kinder verweigern, müssen die betreffenden Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Schulstufe im Distance-Learning verbleiben. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder und Jugendliche, die in den vergangnene sechs Monaten eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben oder einen Antikörper-Nachweis erbringen. Beides ist jeweils durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Volksschülerinnen und -schüler müssen im Schulgebäude grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz tragen, an ihrem Platz in der Klasse dürfen sie diesen aber abnehmen. In der Unterstufe müssen die Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht am Platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen. An den Oberstufen ist statt eines Mund-Nasen-Schutzes eine FFP2-Maske zu tragen. Allerdings ist beim Tragen einer FFP2-Maske einmal stündlich eine Maskenpause vorzusehen.

Die Kindergärten wechseln in den Normalbetrieb. Das bedeutet vor allem, dass für Kinder im letzten Kindergartenjahr wieder Besuchspflicht herrscht. Die Universitäten bleiben weiterhin im Distance-Learning. Erlaubt werden nun wieder Aus- und Weiterbildungen in Fahrschulen. Führerscheinkurse dürfen somit wieder stattfinden – mit Zweimeterabstand und FFP2-Maske. Auch Fahrprüfungen können abgenommen werden.

Kultur, Veranstaltungen und Freizeit

Geöffnet werden unter den gleichen Voraussetzungen wie der Handel Museen (dazu zählen auch Wanderausstellungen), Bibliotheken, Archive und Tiergärten. Das heißt, es gilt beim Besuch eine FFP2-Maskenpflicht. Außerdem müssen auch hier pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Ausnahmen gibt es nur für Sportveranstaltungen, aber ohne Publikum. Auch Theater und Oper bleiben weiterhin geschlossen.

Gastronomie und Tourismus

Die gesamte Gastronomie wird über den 7. Februar hinaus für den Kundenbetrieb weiter nicht geöffnet: Mitte Februar soll evaluiert und eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Öffnung im März möglich ist. Die Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen weiterhin keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind neben Restaurants auch Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen.

Auch der Tourismus steht bis Ende Februar still. Damit bleiben für die Hotellerie wohl nur die Osterferien, die am 27. März starten. Mitte Februar wird die Lage zwar noch einmal evaluiert, eine Öffnung gibt es trotzdem frühestens mit Ablauf des Monats.

Sport und Skibetrieb

Sport im Freien alleine ist wie seit Beginn der Pandemie weiter erlaubt. Alle Kontaktsportarten (z. B. Fußball) bleiben untersagt. Davon ausgenommen ist der Spitzensport. Sportstätten im Inneren sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen. Geöffnet bleiben Sportstätten im Freien (etwa Loipen und Eislaufplätze), es muss der Mindestabstand eingehalten werden, und es müssen zwanzig Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Auch der Skibetrieb ist möglich.

Bei der Liftbenützung sowie in den Wartebereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtend, Kinder ab sechs Jahren müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Kinder unter sechs Jahren brauchen keine Maske zu tragen. Geschlossene oder abdeckbare Lifte (Gondeln, Kabinen, abdeckbare Sessellifte) dürfen nur zur Hälfte belegt werden – das gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

Homeoffice und Arbeitsplatz

Zu keinen Änderungen führt die Verschärfung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Dort muss in geschlossenen Räumen weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, sofern die Arbeit mit Maske nicht möglich ist (z. B. Schauspielproben). In solchen Fällen müssen „organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden (etwa die Bildung von festen Teams). Wie bisher wird Homeoffice Unternehmen zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.

Darüber hinaus gelten weiterhin Sonderregeln für

  • Angestellte in Kindergärten, die in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
  • Lehrerinnen und Lehrer,
  • Menschen, die in Bereichen der Lagerlogistik arbeiten, wo sie keinen Zweimeterabstand einhalten können
  • Personen mit Kundenkontakt
  • sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.

Sie müssen einmal pro Woche einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test oder einen negativen PCR-Test vorweisen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, müssen sie beim Kontakt mit anderen Menschen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Einreisebeschränkungen

Pendlerinnen und Pendler müssen sich künftig registrieren und einem Coronavirus-Test unterziehen. Für die anderen Einreisenden bleibt im Wesentlichen alles gleich. Die zehntägige Quarantäne kann nach fünf Tagen durch Freitesten durchbrochen werden.

Was die Pendler angeht, müssen sie sich einmal pro Woche wie alle anderen Einreisenden registrieren. Zudem müssen sie ein Antigen- oder PCR-Test-Ergebnis mitführen, das nicht älter als sieben Tage ist. Jene Pendler, die seltener als einmal pro Woche nach Österreich kommen, müssen sich jeweils vor der Einreise registrieren. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10. Februar, aber 7. Februar ist sie möglich.

Verlängert werden auch die Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Tschechien und Slowakei. Laufend Kontrollen gibt es überdies zu Ungarn und Slowenien. Neuerungen gibt es infolge des EU-Austritts für Briten. Sie dürfen – außer in Ausnahmefällen wie Geschäftsreisen – nicht mehr in Österreich einreisen, solange Großbritannien als Risikoland gilt.

Alters- und Pflegeheime

In Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohnerinnen und Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens einmal wöchentlich einen Test machen und durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines CoV-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Eheschließungen, Begräbnisse und

Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und FFP2-Maskenpflicht. Auch in Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss ein FFP2-Maskenschutz getragen werden und ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Höhere Strafen

Deutlich höher fallen die Strafen beim Verstoß gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand aus. Statt zuvor 25 bzw. 50 Euro kommt ein Organmandat nun auf 90 Euro.