freilaufender Hahn mit Henne auf einer Wiese
ORF.at/Georg Hummer
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Tier

Weitere Vorkehrungen gegen Vogelgrippe

In den Vorarlberger Gemeinden entlang des Bodenseeufers und des Rheins gilt jetzt eine Bundesverordnung zur Verhinderung des Eintrages von Krankheitserregern in den Geflügelbestand. Diese wurde vom Gesundheitsministerium aufgrund der europaweit steigenden Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln und Hausgeflügel erlassen.

Die Maßnahmen beziehen sich auf die bekannten Risikogebiete entlang von Seen und großen Fließgewässern in Österreich, teilte die Vorarlberger Landesregierung am Freitag mit. Die Regelungen gelten demnach in folgenden Vorarlberger Gemeinden bis auf weiteres: Altach, Bregenz, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Hohenems, Hörbranz, Koblach, Lochau, Lustenau, Mäder, Meiningen.

Keine allgemeine Stallpflicht

Eine allgemeine Stallpflicht bestehe ausdrücklich nicht, so die Landesregierung. Allerdings sind für Geflügelbestände in den genannten Gebieten laut Verordnung die im Folgenden angeführten Maßnahmen zu setzen.

Regeln für Geflügelbestände

  • räumliche Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel
  • Fütterung nur in einem Stall oder Unterstand, falls die Tiere nicht durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere Mittel vor dem Kontakt durch Wildvögeln geschützt werden
  • Die Tränkung darf nicht aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben
  • Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich Wasservögel aufhalten können, müssen ausbruchssicher abgezäunt werden
  • Reinigung und Desinfektion muss mit besonderer Sorgfalt erfolgen (Gerätschaften, Ladeplätze …)

Meldepflicht an die Behörde

Anzeichen, die eine Infektion mit Vogelgrippe hindeuten, sind umgehend der Behörde zu melden. Das sind:

  • Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent oder
  • Abfall der Eierproduktion um mehr als fünf Prozent für mehr als zwei Tage oder
  • Mortalitätsrate höher als drei Prozent in einer Woche.