Angeklagter im Gerichtssaal
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Chronik

Zwölf Jahre Haft wegen Mordes an Freundin

Ein 25-Jähriger ist am Landesgericht Feldkirch wegen Mordes an seiner Freundin zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Der Richterspruch ist nicht rechtskräftig. Der bisher unbescholtene Mann soll vor etwa einem Jahr in Bludenz seine 21-jährige Lebensgefährtin erwürgt haben.

Der 21-Jährige bekannte sich von Beginn an für schuldig, sagte jedoch, dass er sich an den Tathergang nicht erinnern könne. Die Verteidiger Stefan Harg und Ludwig Weh plädierten auf Totschlag, für dieses Delikt ist das Strafmaß geringer als bei Mord.

Der Mann sei so von seinen Gefühlen so überwältigt worden, dass er im Affekt gehandelt habe, nachdem er seine Verlobte beim Austausch von Liebesnachrichten mit Chatpartnern erwischt habe, so die Verteidiger.

Angeklagter: „Rot und grün“ gesehen

Hintergrund der Tat war scheinbar Eifersucht. Das vor einigen Jahren aus Armenien eingewanderte Paar war nach armenischer Tradition verheiratet, die standesamtliche Bestätigung sollte folgen. Auch Kinder wünschten sich die beiden laut Verteidigung. Die Partnerschaft sei harmonisch und ohne großen Streit gewesen, so der Angeklagte.

Bis der Angeklagte seine Lebensgefährtin in der Nacht auf 12. Juli 2019 beim innigen Chatten mit einem anderen Mann ertappte. Er sah nach eigenen Angaben „rot und grün“. Dass er sie dann erwürgt habe, daran könne er sich nicht erinnern, aber so werde es wohl gewesen sein, erklärte der 25-Jährige. Verwandte fanden die 21-Jährige damals und alarmierten die Rettung. Ein Notarzt konnte sie reanimieren, wenig später starb die Frau im Krankenhaus. Am Tag darauf wurde der Tatverdächtige festgenommen.

Geschworene werteten Tat als Mord

Gerichtspsychiater Reinhard Haller bestätigte, dass in jener Nacht vermutlich große Gefühle der Verzweiflung und des Zorns hochgekommen seien. Sie seien jedoch nicht so stark gewesen, dass der Mann dadurch unzurechnungsfähig gewesen wäre, sagte Haller.

Die Geschworenen mussten entscheiden, ob es sich bei der Tat um Mord oder Totschlag gehandelt hat. Ihr Urteil fiel einstimmig aus: Sie werteten das Tötungsdelikt als Mord. Die Haftstrafe wurde mit zwölf Jahren festgelegt. Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Beeinträchtigung durch den Affekt. Erschwerend war, dass die Tat zum Nachteil eines Familienmitgliedes begangen wurde. Den Hinterbliebenen des Opfers wurden insgesamt 18.000 Euro zugesprochen.