Wahlzettel GW2020
Tarja Prüss
Tarja Prüss
Politik

Was ändert sich bei den Gemeindewahlen

Die Gemeindewahlen am 13. September werfen ihre Schatten voraus: Listen, die sich komplett neu aufstellen, müssen ihren Wahlvorschlag zurückziehen und fristgerecht neu einreichen. Dafür benötigen sie wieder Unterstützungserklärungen.

In Vorarlberg handelt es sich – anders als in der Steiermark, wo die Gemeinderatswahlen am 28. Juni fortgesetzt wurden – formal um neue Wahlen. Sollten sich in der Zwischenzeit Wahllisten geändert haben, gebe es mehrere Möglichkeiten, sagt Längle. Wenn nur einzelne Kandidaten geändert werden, weil sie zum Beispiel übersiedelt sind, oder nicht mehr kandidieren wollen, oder verstorben sind, dann gebe es die Möglichkeit einen Ergänzungsvorschlag zu machen, sagt Längle.

Wird die Liste aber umgekrempelt oder erweitert, muss der alte Wahlvorschlag zurückgezogen und die überarbeitete Liste neu eingereicht werden. Dafür sind laut Längle wieder Unterstützungserklärungen notwendig. Listen, die noch nicht in der Gemeindevertretung waren, brauchen ein Prozent der Wahlberechtigten, jedoch mindestens zehn Unterschriften. Für Listen, die bereits in der Gemeindevertretung waren, müssen 50 Prozent der Gemeindevertreter diesen Wahlvorschlag wieder unterstützen.

Einige parteifreie Listen kritisieren den Aufwand, die Bestimmungen hat es aber immer schon gegeben, heißt es von der Wahlbehörde des Landes. Sie hält den Aufwand für überschaubar. Außerdem gebe es nur wenige Listen, die sich komplett neu aufstellen.

Britische Staatsbürger nicht mehr wahlberechtigt

Aufgrund neuer Stichtage ändert sich auch die Zusammensetzung der Wahlberechtigten. Am 15. März wären 300.721 Personen wahlberechtigt gewesen, darunter 30.806 ausländische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde. Selbst 354 Briten hätten im März mitstimmen dürfen, weil der Brexit am Stichtag für die Gemeindevertretungswahl (30. Dezember 2019) noch nicht vollzogen war. Im September sind britische Staatsbürger nicht mehr wahlberechtigt.

Wählen darf, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar ist, wer zu diesem Zeitpunkt mindestens 18 Jahre alt ist.