Reisepass und Flugticket
Pressefoto Scharinger / Johanna Schlosser
Pressefoto Scharinger / Johanna Schlosser
Chronik

Hat ein Auslandsurlaub arbeitsrechtliche Folgen?

Die Freude und die Erleichterung über die Grenzöffnungen waren groß. Doch bei genauerer Betrachtung gilt für viele Länder nach wie vor die Reisewarnstufe vier oder sogar höher. Das bedeutet bei einer Erkrankung in diesen Ländern könnte es Konsequenzen bei der Lohnfortzahlung mit sich bringen, meinen manche Personalchefs.

Die Begeisterung war groß, als Anfang der Woche Fahrten in die Schweiz oder nach Deutschland wieder für alle möglich sein sollten. Einkaufen oder ein Kaffee über der Grenze oder gar ein Urlaub in Italien sind wieder ohne Sanktionen möglich. Doch das österreichische Außenministerium spricht Reisewarnungen aus und stufte die Nachbarländer als Hochrisikogebiete ein, wie auf der Homepage des Bundesministeriums ersichtlich ist.

Bedeutet, Reisen ins Ausland könnten mit arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten einhergehen. Manche Personalverantwortliche sind der Meinung, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter es deshalb melden müssen, wenn sie in einem solchen Land Urlaub gemacht hätten. Dem widersprechen die Juristen der Arbeiterkammer Vorarlberg.

„Urlaub ist Privatsache“

Urlaub machen sei eine private Angelegenheit und das habe die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu interessieren, betonten die Experten. Die vermeintliche Reisefreiheit ist somit durchaus trügerisch. Erkrankt eine berufstätige Person nach dem Urlaub an Covid-19, könnte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen.

„Die Entgeltfortzahlung sieht vor, wenn ich meine Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, dann muss mir der Arbeitgeber für diese Zeit des Krankenstandes kein Geld weiterzahlen“, erklärt der Leiter für Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Vorarlberg Christian Maier.

Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden

So hat eine Unterländer Firma ihre Mitarbeiter ganz unverhohlen gewarnt: „Reisen gefährdet das Unternehmen in seiner Existenz“ steht auf der Information an die Belegschaft und: „Wer sich ins Ausland begibt, hat die Pflicht, dies per Mail bekannt zu geben. Des weiteren ist der Rückkehrer verpflichtet, 14 Tage eine Maske und Handschuhe im Gebäude zu tragen. Des weiteren wird der Rückkehrer so gut wie möglich, zum Schutz seiner Arbeitskollegen, isoliert. Für Büromitarbeiter wird dazu eine lsolationsbüro eingerichtet. Zuwiderhandeln führt zu Schadensersatzansprüchen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.“ Das sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschreiben.

Nur wenn jemand im Urlaub grob fahrlässig handelt, kann der Lohn einbehalten werden. „Ob eine Erkrankung nun fahrlässig herbeigeführt wurde, wird man im Einzelfall prüfen müssen. Wenn ich mich im Ausland an die behördlichen Auflagen – Abstand halten, Mundschutz tragen, Hygienemaßnahmen beachten – halte, dann werde ich keine grobe Fahrlässigkeit begründet haben können“, so Maier. Der Umstand alleine, dass man sich im Ausland aufgehalten hat, gelte nicht gleich als fahrlässig.

Wenn man keinen Wochenenddienst hat, gilt das Wochenende als Freizeit und in dieser könne man grundsätzlich tun und lassen, was man möchte, betont Maier. Diese rechtlichen Fragen würden sich nicht stellen, wenn das Außenministerium die Sicherheitswarnungen auf Stufe drei senken würde. Dann würde auch einer echten Reisefreiheit nichts mehr im Weg stehen.