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ORF.at/Roland Winkler
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Chronik

Ferialjob und Co. – was beachtet werden muss

Schon bald sind Sommerferien: Viele Schüler und Schülerinnen, aber auch Studierende werden dann wieder einen Ferialjob, ein Praktikum oder ein Volontariat machen. Doch was ist der Unterschiede zwischen den verschiedenen Ferialbeschäftigungen und auf was muss geachtet werden.

Grundsätzlich ist laut Österreichischer Gesundheitskasse zu unterscheiden, ob es sich bei der Beschäftigung um ein Praktikum, eine Ferialarbeit oder ein Volontariat handelt. Daraus ergeben sich die jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche.

Ferialarbeiter und –angestellte

Die meisten wollen in den Ferien ihr Taschengeld aufbessern. Sie sind Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und damit beitrags- und leistungsrechtlich wie diese zu behandeln. Das heißt, wie alle anderen Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten eines Betriebes haben sie Anspruch auf eine kollektivvertragliche Bezahlung. Dazu zählen auch Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2020: 460,66 Euro) sind sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Wird dieser Betrag nicht überschritten, sind Ferialbeschäftigte nur gegen Arbeitsunfälle versichert. Die vorhandene Krankenversicherung – zum Beispiel im Rahmen der Mitversicherung bei einem Elternteil – bleibt in dem Fall aufrecht. Um die Anmeldung zur Sozialversicherung hat sich der Dienstgeber zu kümmern.

Praktikum
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Pflichtpraktikum: Praktikanten unterliegen dann der Schüler- beziehungsweise Studentenunfallversicherung

Praktikanten

Ein wenig anders ist die Sache, wenn der Sommerjob ein Pflichtpraktikum ist. Diesen „echten“ Praktikantinnen und Praktikanten wird von ihrer Ausbildungseinrichtung ein Praktikum verpflichtend vorgeschrieben. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Entgelt, Urlaub, etc. gibt es in diesem Fall nicht. „Echte“ Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen für die Dauer ihrer Tätigkeit automatisch der Schüler- beziehungsweise Studentenunfallversicherung.

Bezahlen Dienstgeber ihren Praktikantinnen/Praktikanten ein freiwilliges Taschengeld, gelten diese als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und sind bei der Sozialversicherung anzumelden. Auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Wird sie überschritten, besteht eine Vollversicherung. Das heißt, der Praktikant ist kranken-, unfall- und pensionsversichert. Ist das nicht der Fall, liegt nur die Unfallversicherungspflicht vor; bei der Krankenversicherung gilt 17. Dezember 2019 Presseaussendung 2 dieselbe Regel wie bei den Ferialjobs.

Achtung: Praktikantinnen und Praktikanten im Gastgewerbe gelten immer als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Volontäre

Volontäre sind Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die ihre Schulausbildung beziehungsweise ihr Studium abgeschlossen haben und in ihren möglichen Traumberuf hineinschnuppern wollen. Wie beim Pflichtpraktikum steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Es darf keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgeltanspruch und keine Eingliederung in den Betrieb bestehen. Im Gegensatz zum Praktikum ist das Volontariat freiwillig.

Volontäre sind direkt bei der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) an- und abzumelden. Bei der Krankenversicherung gilt, dass eine Mitversicherung bei einem Elternteil aufgrund Erwerbslosigkeit möglich ist. Voraussetzung ist ein entsprechendes Ansuchen um Prüfung (das entsprechende Formular findet sich unter www.gesundheitskasse.at).

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Varianten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ÖGK-Landesstelle in Dornbirn sowie in den Servicestellen zur Verfügung.