Wirtschaft

COVID-19: 3.500 Entschädigungsanträge

In Vorarlberg gibt es aktuell rund 3.500 Anträge auf COVID-19-Entschädigungszahlungen gemäß Epidemiegesetz für die Zeit ab Mitte März. Experten gehen insgesamt von dreistelligen Millionenbeträgen aus.

Das erklärte Erwin Bahl, Teamleiter der dafür zuständigen Taskforce in den Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften, auf wpa-Anfrage. „Dabei muss man berücksichtigen, dass auch Anträge von großen Firmen hier statistisch nur als ein Antrag aufscheinen. Aber hinter so manchem Antrag steht ein sehr großes Volumen, deshalb sind diese 3.500 Anträge nicht zu unterschätzen“, so Bahl.

Der Taskforce-Teamleiter erläuterte, dass man in jedem Fall von einem dreistelligen Millionen-Euro-Betrag ausgehen müsse, der allein hinter den Anträgen von Vorarlberger Firmen stehe. „Wenn man etwa nur die Anträge von den rund 800 Beherbergungsbetrieben hernimmt, dann reden wir hier hochgerechnet von mindestens 45 Millionen Euro. Das werden unter dem Strich enorme Summen werden“, so Bahl.

Derzeit keine Bescheide und keine Zahlungen

Die Anträge auf Entschädigungszahlungen gemäß Epidemiegesetz müssen von den Unternehmen bei den Bezirkshauptmannschaften eingebracht werden. Diese agieren dabei als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung. Allerdings bleibt es derzeit beim genauen Erfassen der Anträge durch die aus mehreren Mitarbeitern von verschiedenen BHs bestehenden Taskforce. Geld sehen die Antragsteller bis auf Weiteres aber noch nicht. Denn vor wenigen Tagen sei in einem Erlass festgelegt worden, dass die österreichischen Bezirkshauptmannschaften keine Bescheide gemäß Epidemiegesetz erlassen und auch keine Zahlungen leisten dürfen, so Bahl.

Verordnung des Gesundheitsministeriums fehlt

Das hänge vor allem damit zusammen, dass noch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums fehle, die die konkreten Vorgaben für diese Entschädigungszahlungen und die administrativen Regelungen festlege. „Wann konkret es diese Verordnung gibt, ist offen“, so Bahl. Er persönlich erwarte unterdessen in den nächsten Wochen eine gewisse Rechtssicherheit in der ganzen Angelegenheit und verweist in dem Zusammenhang auch auf die kommende Session des Verfassungsgerichtshofes am 8. Juni 2020.

Anstehende Entscheidung des VfGH hat Brisanz

Denn am 8. Juni 2020 wird sich der VfGH insbesondere auch mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz beschäftigen. Bereits Mitte Mai lagen den Verfassungsrichtern mehr als 60 Individualanträge von Einzelpersonen bzw. Unternehmen auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung vor.

Nach Darstellung des VfGH gehe es dabei vor allem um den Ersatz des Verdienstentganges für Betriebe, für die auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes ein Betretungsverbot erlassen wurde. Dazu kämen Betretungsverbote für öffentliche Orte, Betriebsstätten und Betriebsstätten mit einem Kundenbereich von mehr als 400 Quadratmeter.

Verdienstentgang entschädigungsfähig?

Gerade die Entscheidung hinsichtlich des Verdienstentganges hat einige Brisanz. Denn das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht bekanntlich im Unterschied zum Epidemiegesetz keinen Entschädigungsanspruch vor. Sollte der VfGH das COVID-19-Maßnahmengesetz im Großen und Ganzen bestätigen und nicht wichtige Teile davon aufheben, dann werde das Epidemiegesetz dadurch größtenteils ausgehebelt, sagt Bahl. „Das wäre eine sehr schlechte Nachricht für 80 bis 90 Prozent der Antragsteller.“

Denn das COVID-19 Maßnahmengesetz trat rückwirkend per 16. März 2020 in Kraft. Damit gäbe es keinen Rechtsanspruch mehr auf Entschädigung gemäß Epidemiegesetz (Ausnahme: Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter nach Absonderungsbescheid). Im Ministerium werde man vermutlich auch die Entscheidung des VfGH abwarten, bevor es eine Verordnung zu den Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz gebe, schätzt Bahl.

Vom Rechtsanspruch zum Bittsteller

Gibt es keinen Rechtsanspruch auf COVID-19-Entschädigung gemäß Epidemiegesetz, so bleiben die von der Regierung bereits mehrfach angekündigten Förderungen für Unternehmen. Der Haken daran: Auf Förderungen gibt es in der Regel keinen Rechtsanspruch, Firmen werden dadurch quasi zum Bittsteller.