Fall Cain: Urteilsformulierung kein Nichtigkeitsgrund

Seit Ende Februar ist der Schuldspruch über den Mörder des dreijährigen Cain nun rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof hatte die Nichtigkeitsbeschwerde des Serben abgewiesen. Nun liegt dem ORF die Begründung des OGH vor.

Was Edgar Veith, der Pflichtverteidiger des Mörders, in der Nichtigkeitsbeschwerde versuchte, ins Treffen zu führen, war für viele unfassbar: Gegenstand eines Mordes können nur ein Mensch sein, nicht aber ein Besenstil. Im Urteil hatte es nämlich geheißen: „Milosav M. ist schuldig, Cain an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Besenstil gegen dessen Körper vorsätzlich getötet zu haben.“ Das Wort „dessen“, so Veith, beziehe sich aber auf den Besenstil und nicht auf Cain.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entgegnet, der Serbe habe Cain unmissverständlich getötet - daran könne auch die sprachlich missglückte Formulierung nichts ändern. Der Umstand, wonach eine Tatbeschreibung im Urteilsspruch sprachlich fehlerhaft sei, vermöge die Feststellung der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nicht infrage zu stellen.

Keine Erwiderung zu Vorwurf über die Fragestellung

Veith hatte zudem angemerkt, dass die Fragestellung an die Geschworenen „juristisch daneben und auch sonst undeutlich gewesen sei“. Bei einer richtigen Fragestellung wäre „nicht der Mordvorwurf herausgekommen“. Dazu schreibt der OGH knapp: „Die Argumentation entzieht sich als unsubstanzierte Behauptung einer Erwiderung.“ Anders gesagt: Auf dieses Argument wollte der OGH offenbar nicht näher eingehen.

Anwalt Veith hatte weiters argumentiert, es bleibe offen, ob das Opfer durch die Schläge am 7. oder am 8. Jänner 2011 gestorben sei. Man könne bekanntlich aber nur einmal sterben. Dazu heißt es in der Begründung des Obersten Gerichtshofes: „Der Wahrspruch ist eindeutig - für den Tod des Buben waren die Schläge sowohl vom 7. als auch vom 8. Jänner ursächlich.“ Und auch auf dieses Vorbringen will der OGH gar nicht mehr erwidern.

Vorwurf an Haller laut OGH kein Nichtigkeitsgrund

Veith hatte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch behauptet, die methodische Vorgangsweise von Gerichtspsychiater Reinhard Haller bedeute „Folter im Sinne der Menschenrechtskonvention“. Haller sei nämlich „durch quasi-seelsorgliche Therapierung und Vertrauenseinschleichung“ beim Angeklagten in das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger eingedrungen und er habe Druck auf den Angeklagten ausgeübt. Auch dieser Vorwurf geht für den OGH ins Leere: Mit diesem werde kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet. Primar Haller - so heißt es an anderer Stelle - habe sich mit dem Fall ausführlich auseinandergesetzt.

Ob es bei der lebenslangen Haft für den Mörder bleibt, steht noch nicht fest: Das Oberlandesgericht Innsbruck wird sich wohl Ende April/Anfang Mai damit auseinandersetzen und somit auch mit Veiths Argument, eine Züchtigung von Cain sei ein Rechtfertigungsgrund gewesen.

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