Vier Jahre Haft für Bankräuber

Ein 38-Jähriger ist am Landesgericht Feldkirch wegen Bankraubs und weiterer Delikte zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Der Feldkircher war nach dem Raub mit einer Geisel geflohen. Ein Passant stellte ihm einen Fuß, er stürzte, und die Geisel konnte flüchten.

Beim Überfall auf eine Sparkasse in Feldkirch vor rund einem Monat hatte der Mann 13.500 Euro erbeutet. Die Flucht des bei der Tat stark betrunkenen Angeklagten war schon nach wenigen Minuten zu Ende gegangen. Ein Passant stellte ihm ein Bein. Als er fiel, konnte seine Geisel - eine Sparkassenangestellte, der er eine Softgunpistole an den Kopf gehalten hatte - entkommen. Lesen Sie dazu Passant stoppt Geiselnehmer.

Angeklagter zeigte sich reuig

Vor Gericht zeigte sich der 38-Jährige bezüglich des Bankraubs geständig. Der Feldkircher bereute laut eigener Aussage die Tat. Nur wenige Tage vor dem Überfall, ausgerechnet am Freitag den 13., verlor der trockene Alkoholiker seinen Job, erklärte der Verteidiger, und konnte deshalb dem Alkohol nicht mehr widerstehen. Hinzu kamen Schulden. Nach vier Tagen Dauerrausch kaufte er sich eine Spielzeugpistole und stürmte unmaskiert in die Bank. Seiner Geisel - einer jungen Bankangestellen - wollte er mit der Pistole am Kopf lediglich Angst machen, so der Angeklagte.

Opfer leidet schwer unter Folgen der Tat

Das Opfer ist seit der Tat in psychotherapeutischer Behandlung, kann nicht mal mehr in die Nähe des Tatorts, ist arbeitsunfähig, hat Angstzustände und Schlafstörungen.

Schwer betrunken, aber zurechnungsfähig

Auf dem Videoüberwachungsmaterial kann man laut Staatsanwalt klar erkennen, dass der bisher Unbescholtene zum Tatzeitpunkt trotz 1,9 Promille bei Sinnen war. Der 38-Jährige war neben dem schweren Raub und der schweren Nötigung auch wegen versuchtem Raub angeklagt. Kurz vor dem Überfall wollte er bereits ein Kleidergeschäft ausrauben, das war ihm schlussendlich aber zu riskant. Dass der Täter der Sparkassenangestellten nach dem Raub die Spielzeugpistole an den Kopf hielt und sie zum Mitkommen zwang, gilt rechtlich als zusätzliche schwere Nötigung.

Erschwerend wurde vor Gericht gewertet, dass mehrere Delikte angeklagt waren und das besondere Vorgehen mit Geiselnahme. Mildernd wurde unter anderem gewertet, dass der Angeklagte unbescholten war, ein Geständnis ablegte und wegen seiner Alkoholisierung vermindert zurechnungsfähig war. Das Urteil ist rechtskräftig.