Zahl der Lehrabbrüche in Vorarlberg rückläufig

In Vorarlberg werden immer weniger Lehrverhältnisse aufgelöst: Im Jahr 2013 waren rund 1.030 Auflösungen zu verzeichnen, um vier Prozent weniger als im Jahr davor. 2014 setzte sich dieser Trend fort. Die bessere Betreuung soll ausschlagend sein.

Die endgültigen Zahlen liegen zwar noch nicht vor. Bis Mitte Dezember des Vorjahres sind in Vorarlberg aber nur knapp 900 Lehrverhältnisse aufgelöst worden. Ein weiterer klarer Rückgang, sagt Christine Raggl, Leiterin der Arbeiterkammer-Lehrlingsstelle. Zu jeweils knapp einem Drittel werden die Lehrverhältnisse in der Probezeit beendet, durch den Lehrling aufgelöst beziehungsweise durch eine einvernehmliche Trennung beendet. In rund 90 Fällen wurden die Lehrlinge wegen schwerem Fehlverhalten entlassen.

Arbeitsklima für Lehrlinge entscheidend

Die Gründe für Lehrvertrags-Auflösungen sind oft das Arbeitsklima oder eine falsche Wahl der Lehrstelle, sagt Raggl. Allerdings gebe es auch Kommunikationsprobleme: So hätten Lehrlinge oft das Arbeitsklima als maßgeblich für die Auflösung des Dienstverhältnisses bezeichnet. Ausbilder hätten hingegen einen Verlust des Interesses am jeweiligen Lehrberuf konstatiert. Überdurchschnittlich viele Auflösungen gebe es im Handel und der Gastronomie.

Insgesamt habe man aber durch eine persönliche Hilfestellung für Lehrlinge viele Abbrüche vermeiden können, so Raggl. Das Lehrlingscoaching, ein gemeinsames Angebot von Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Land Vorarlberg und AMS setze etwa Experten des ifs ein. Dabei versuche man, Probleme im Betrieb zu lösen.

AK: Kündigungsmöglichkeit abschaffen

Es sei aber noch viel möglich: Denn laut einer Studie aus dem Jahr 2011 gibt die Hälfte der Lehrlinge an, dass die Auflösung des Vertrages vermeidbar gewesen wäre. Geändert werden müssten aber auch die Gesetze: Die Arbeiterkammer fordert, die Kündigungsmöglichkeit eines Lehrverhältnisses nach der Probezeit abzuschaffen. Denn diese werde praktisch nie angewandt: Im Vorjahr gab es in Vorarlberg einen einzigen Fall dieser so genannten „außerordentlichen Auflösung“.

Links: