Harder Grundstücksdeal: Urteil liegt vor

Im umstrittenen Harder Grundstücksdeal liegt nun ein Urteil vor: Der betagte Verkäufer wird sein Grundstück behalten. Das Landesgericht Feldkirch hat den Kaufvertrag für unwirksam erklärt.

Grund für die Unwirksamkeit sei die Demenzerkrankung des betagten Grundstücksbesitzers, so das Gericht. Er sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen, da er die Tragweite seines Handelns nicht habe abschätzen können. Ob dies für den potentiellen Käufer erkennbar gewesen sei oder nicht, sei hierbei irrelevant, so das Gericht in der dem ORF Vorarlberg vorliegenden Urteilsbegründung: Aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Grundstücksbesitzers sei der geschlossene Kaufvertrag nichtig und für unwirksam zu erklären.

Urteil zum „Harder Grundstückskauf“

Lange hat der umstrittene Harder Grundstücksdeal die Gerichte beschäftigt. Nun liegt ein Urteil vor: Der Kaufvertrag über ein 1.600 Quadratmeter großes Grundstück ist ungültig.

Kaufpreis weit unter üblichem Grundstückspreis

Der umstrittene Grundstücksverkauf war im Herbst 2017 bekannt geworden. Der Harder ÖVP-Gemeindepolitiker Albert Büchele hatte einem damals 96 Jahre alten Mann ein 1.600 Quadratmeter großes Grundstück in Hard abgekauft - zu einem Quadratmeterpreis von 31 Euro, obwohl mehr als das Zehnfache ortsüblich ist. Das Geschäft wurde gestoppt, weil der Sohn des Verkäufers, ein Rechtsanwalt, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit seines Vaters anmeldete. Seitdem folgt ein Prozess dem anderen - mehr dazu in Pensionist könnte Harder Grundstück behalten.

Fall mit politischer Brisanz

Zusätzliche Brisanz erhielt der Fall dadurch, dass es sich bei dem Vertragserrichter um den ÖVP-Landtagsabgeordneten Matthias Kucera (Sozialsprecher der Volkspartei im Landtag) handelte. Dieser bestritt jegliches schuldhafte Verhalten, ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Eine Entscheidung der Rechtsanwaltkammer steht noch aus. Bei dieser erstattete Kucera Selbstanzeige, damit sie den Fall überprüft - konkret, ob er seine Anwaltspflichten verletzt und gegen die Ehre des Berufsstandes verstoßen habe oder nicht.