VKI klagt erfolgreich gegen DenizBank

Die DenizBank hat vor dem Obersten Gerichtshof eine deutliche Niederlage hinnehmen müssen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte wegen mehrerer Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt und in 17 Fällen recht bekommen.

17 Klauseln hat der Oberste Gerichtshof (OGH) untersagt, weitere sechs dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Unzulässig ist laut OGH etwa die von der Denizbank vorgesehene Verpflichtung, dass Kunden ihre PIN für den Zugang zum Onlinebanking regelmäßig ändern müssen. Das sei den Kunden nicht zumutbar, die Bank könne ohne Weiteres ihren Kunden eine PIN-Änderung beim Einstieg in das Onlinebanking abverlangen.

Zudem darf die Denizbank nicht ihren Kunden bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das gesamte finanzielle Risiko übertragen. Denn nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 50 Euro und die Haftung entfällt ganz, wenn Verlust oder Diebstahl für den Kunden nicht bemerkbar waren.

Uneingeschränkte Änderungen zulässig?

Den EuGH fragt der OGH, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt ändern kann, wenn der Kunde nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht („Zustimmungsfiktion“). Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass solche weitreichenden Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind, vermerkt der VKI in seiner Aussendung, es sei überraschend, dass der OGH dazu nun den Europäischen Gerichtshof anrufe.

DenizBank mit zwei Zweigstellen im Westen

Die DenizBank wurde laut der Nachrichtenagentur pressetext.com gerade kürzlich von der Bank Emirates NBD von der russischen Sberbank um umgerechnet 2,47 Mrd. Euro übernommen.

Die DenizBank ist im Westen Österreichs kaum vertreten. Das private türkische Kreditinstitut hat in Vorarlberg nur eine Zweigstelle in Bregenz und in Tirol eine Zweigstelle in Innsbruck.

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