Heizkostenzuschuss kann beantragt werden

Ab Montag können Menschen mit geringem Einkommen wieder einen Heizkostenzuschuss bei ihrer Gemeinde beantragen. Der Zuschuss beträgt heuer erneut 270 Euro. Anträge sind bis Mitte Februar 2018 möglich.

Die Antragsfrist für den Heizkostenzuschuss beginnt am Montag, 23. Oktober, teilten Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) und Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne) am Dienstag mit. Vorarlberg habe weiterhin im Ländervergleich sowohl den höchsten Zuschuss als auch die höchsten Einkommensgrenzen, betonte Wallner.

Kein Anspruch für Asylwerbende

Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Asylwerbende oder -berechtigte in Wohneinrichtungen der freien Wohlfahrt oder in Grundversorgungsquartieren. Bei privaten Wohngemeinschaften wird der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt, er kann allenfalls auf die einzelnen WG-Mitglieder aufgeteilt werden.

Antrag beim Gemeindeamt

„Der Heizkostenzuschuss ist eine ergänzende Sozialleistung, die vor allem älteren Menschen mit niedriger Pension, Wohnbeihilfe sowie Mindestsicherungsbeziehenden zugute kommt“, erklärte Wiesflecker.

Im Sinne einer möglichst unbürokratischen Abwicklung sei der Zuschuss, wie in den letzten Jahren, beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt zu beantragen und wird dort auch ausbezahlt. Die Gemeinden erhalten diese Auslagen vom Land rückvergütet.

13.444 Bezieher in letzter Heizperiode

Bezieher der Mindestsicherung erhalten von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag einen Zuschuss von 150 Euro bzw. bis zur Höhe des Heizkostenzuschusses, wenn der Aufwand für die Beheizung nachweislich höher ist, als der im Mindestsicherungssatz dafür vorgesehene Anteil.

In der Heizperiode 2016/17 haben 13.444 Personen bzw. Haushalte einen Heizkostenzuschuss bekommen, das Land hat dafür 3,41 Millionen Euro aufgewendet.

Heizkostenzuschuss 2017/18

  • Zuschusshöhe: 270 Euro
  • Antragsfrist: Montag, 23.Oktober 2017, bis Freitag, 16. Februar 2018
  • Einkommensgrenze (monatlich netto):
    • allein lebende Personen: 1.129 Euro (bisher 1.118 Euro)
    • zwei Erwachsene (Ehepaare/Lebensgemeinschaften): 1.665 Euro (bisher 1.648 Euro)
    • Alleinerziehende mit einem Kind: 1.380 Euro (bisher 1.369 Euro)
    • für jede weitere im Haushalt lebende Person zusätzlich 196 Euro