Rettungsaktion läuft schief: Pferd eingeschläfert

Ein Pferdebesitzer hat letzte Woche versucht, seine Noriker-Stute mit einer Schlinge um den Hals aus einem Graben in Lustenau zu ziehen. Dabei wurde das Tier so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste.

Das Pferd war am Mittwoch der vergangenen Woche in den Riedgraben in Lustenau gestürzt. Die Feuerwehr wurde zwar alarmiert, konnte aber wegen des weichen Untergrunds nicht bis zu dem Tier vordringen. Der Besitzer wusste sich auf andere Weise zu helfen: Er legte der Noriker Stute einen Gurt um den Hals und versuchte, sie mit seinem Traktor aus dem Graben zu ziehen. Durch den enormen Zug erlitt das Pferd eine Querschnittlähmung: Die hinteren Beine waren nach der Bergung gelähmt, das Pferd musste in der Folge eingeschläfert werden.

Amtstierarzt: Unsachgemäße Methode

Der Pferdebesitzer wird jetzt wegen fahrlässiger Tierquälerei bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt. Laut Erik Schmid, dem Amtstierarzt für Tierschutz, liege im vorliegenden Fall kein Vorsatz vor, schließlich habe der Mann ja versucht, sein Tier zu bergen. Eine Haftstrafe komme deswegen nicht in Frage.

Dieses Element ist nicht mehr verfügbar

Beitrag von Franz-Michel Hintergger, Reinhard Mohr, Holger Weitze und Hans Hammer.

Dem Pferd einen Gurt um den Hals zu legen, wird von Schmid allerdings als eindeutig unsachgemäß eingestuft. Die Zugwirkung verbessere sich nämlich entscheidend, wenn man zusätzlich zur Schlinge um den Hals auch eine Schlinge um die Vorderbeine lege und zusätzlich einen Gurt beim Becken anbringe. Damit habe man nämlich drei Zugpunkte. „Damit verteilt sich Belastung natürlich deutlich besser“, so Schmid.

Bis zu 3.000 Euro Strafe

Der Besitzer der Noriker Stute wollte sich zu dem Vorfall nicht äußern. Auf die Frage, warum er das Pferd nur mit einem Gurt um den Hals statt mit mehreren Gurten aus dem Graben ziehen wollte, sagte er aber, dass diese Methode bisher immer funktioniert habe. Auf fahrlässige Tierquälerei steht übrigens eine Verwaltungsstrafe mit einem Strafrahmen bis zu 3.000 Euro.