VKI bekämpft erfolgreich Kreditklauseln

Einen bemerkenswerten Erfolg haben VKI und Arbeiterkammer Vorarlberg im Bemühen um rechtmäßige Kreditbestimmungen erzielt. Das Landesgericht Feldkirch gab der Klage der Konsumentenschützer gegen die Sparkasse Bregenz in vier von fünf Punkten Recht.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Teilerfolg in Zusammenhang mit einer Klage gegen Klauseln in Fremdwährungs- und Eurokrediten der Sparkasse Bregenz Bank AG errungen. Der VKI, der im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg (AK) eine Unterlassungsklage einbrachte, beanstandete fünf Klauseln als gesetzwidrig.

Das Landesgericht Feldkirch gab den Konsumentenschützern nun bei vier der fünf Bestimmungen recht, informierte die AK am Mittwoch in einer Aussendung. Die Entscheidung in erster Instanz ist nicht rechtskräftig. Die Sparkasse Bregenz Bank AG prüft das Urteil und hätte die Möglichkeit, dagegen Berufung einzulegen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

„Zinsgleitklausel ist bedenklich“

Die Klauseln finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den Vertragsformblättern bei Fremdwährungs- und Eurokrediten. Beanstandet wurde etwa die „Zinsgleitklausel“. Es sei bedenklich, dass die Erste Group Bank AG den Drei-Monats-Refinanzierungssatz nicht nur nach der gegebenen Marktlage und nach einer festen SWAP-Formel berechne, sondern einen nicht näher angeführten Aufschlag verrechne, so das Gericht.

Für den Verbraucher sei zwar ersichtlich, dass die Sparkasse eine Marge verrechne, nicht aber, dass zum Refinanzierungssatz auch noch ein Aufschlag für die Erste Group Bank AG dazukomme. Damit könne der Konsument nicht abschätzen, ob sich die Entgelterhöhung auf den Kostenfaktor auswirkt und wie sich dieser in Zukunft entwickeln wird.

Verstöße gegen das Verbraucher-Kredit-Gesetz

Gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt die Sparkasse laut Gerichtsurteil auch bei der „Vorfälligkeitsentschädigung“. Dabei berechnet die Bank bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine Entschädigung in Höhe von drei Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrags, wenn mit ihrer Zustimmung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder während einer Zinsperiode zurückbezahlt wird.

Unzulässig sind laut Urteil weitere Klauseln zur Gehaltsverpfändung, durch die der Verbraucher etwa bereits im Vorfeld die Ermächtigung zur Lohnpfändung erteilen soll und zur Geltungsvereinbarung, die die für die aktuelle Finanzierung geltenden Rahmenbedingungen auch für zukünftige Verträge als vereinbart sieht. Diese Klausel sei laut Urteil intransparent und gröblich benachteiligend, hieß es in der AK-Aussendung.

Konvertierungsklausel zulässig

Als zulässig sah das Gericht dagegen die Konvertierungsrecht-Klausel an. Damit wird die Bank berechtigt, die fällige Forderung jederzeit in Euro zu konvertieren und geltend zu machen, sollte der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dagegen will der VKI Berufung erheben.

Der Direktor der Sparkasse Bregenz, Martin Jäger, sagte in einer ersten Reaktion, man berate derzeit mit den Anwälten die weitere Vorgangsweise, die Berufungsfrist ende am 13. September. Eine Berufung ist nach Jägers Einschätzung „eher wahrscheinlich“.

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