Drohnen als Gefahr: ÖAMTC appelliert an Besitzer

Drohnen können für Hubschrauber und Flugzeuge zum Hindernis werden - in jüngster Zeit häufen sich derartige Vorfälle. Der ÖAMTC appelliert an Drohnenbesitzer, sich über Gefahren und Pflichten zu informieren.

Ob als Spielerei oder für berufliche Zwecke: Drohnen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Österreichweit sind die Bewilligungen (sie sind bei Geräten über 250 Gramm Pflicht) laut Austro Control seit dem Jahr 2014 jährlich steigend. Allein im vergangenen Jahr wurden 2.000 Geräte bewilligt. Die Zahl der Drohnenbesitzer ist aber weitaus höher.

Drohne

SWR

Bersten der Hubschrauber-Frontscheibe möglich

Was vielen nicht bewusst ist: Bereits kleinste Spielzeugdrohnen können für Rettungs- und Polizeihubschrauber schon zu einer echten Gefahr werden. Österreichweit häufen sich in jüngster Zeit derartige Vorfälle, wie ÖAMTC-Pilot Klaus Egger erklärt. Die Gefahren würden oftmals unterschätzt. Bei einer Kollision mit einem Hubschrauber könnten aber auch leichte Drohnen sehr große Schäden anrichten - sogar ein Bersten der Frontscheibe sei möglich, gibt der ÖAMTC-Flugsicherheitsbeauftragte zu bedenken.

In Vorarlberg gab es laut Polizei im vergangenen Jahr keine Vorfälle mit Drohnen. Das könnte sich aber schnell ändern, führt Egger aus: Bislang habe es im Schnitt fünf bis sechs Vorfälle mit Drohnen pro Jahr gegeben. In den letzten Wochen sei es aber österreichweit zu einer Häufung solcher Vorkommnisse gekommen.

Versorgung von Patienten gefährdet

Insbesondere beim Landen an Einsatzorten seien Drohnen störend - denn dadurch sei die Versorgung von Patienten gefährdet. Egger rät Drohnen-Besitzern, sich über ihre Pflichten zu informieren. Hilfreich sei auch eine vom ÖAMTC entwickelte APP, die anzeige, wo und unter welchen Voraussetzungen Drohnen verwendet werden dürfen.

Nicht nur im Nahbereich von Flughäfen, sondern auch im ländlichen Raum müsse der Einsatz von Drohnen umsichtig erfolgen, mahnt Egger. Folgende Tipps gilt es zu berücksichtigen (Quelle: ÖAMTC):

  • Kein Überfliegen von dicht besiedeltem Gebiet
  • Kein Betrieb bei Dunkelheit
  • Kein Überfliegen von Menschenansammlungen, außer es liegt eine behördliche Genehmigung vor
  • Kein Überfliegen von feuer- oder explosionsgefährdetem Industriegelände
  • Kein Betrieb, wenn dadurch Zugtiere, Wild oder Weidevieh beunruhigt oder gefährdet werden könnte
  • Kein Betrieb innerhalb von Kontroll- und Sicherheitszonen – damit wird der bis zum Erdboden reichende Luftraum in unmittelbaren Umgebung eines Flughafens, dessen Flugverkehr von einem Fluglotsen kontrolliert wird, bezeichnet
  • Kein Betrieb im Nahbereich von sonstigen Flugplätzen – auch Notarzthubschrauberstützpunkte sind Flugplätze
  • Bei Annäherung anderer Luftfahrzeuge auf gleicher Höhe (Helikopter) umgehend landen
  • Betrieb lediglich in Sichtweite
  • Weitere Informationen zur Verwendung von Drohnen

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