Das neue Landtagswahlrecht

Im Frühjahr beschloss der Landtag ein neues Landtagswahlrecht. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Vorzugsstimmen: Bisher konnten drei Vorzugsstimmen an Kandidaten jener Liste vergeben werden, die man gewählt hat, diesmal sind es fünf.

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RV-Landesrundschau, 20.9.2014

Dazu kommt, dass das Gewicht der Listenpunkte, die sich aus dem Platz des Kandidaten auf der Liste seiner Partei ergeben, halbiert wird. Das heißt: die Reihung der Partei ist weniger „gewichtig“ wie das Vorzugsstimmenverhalten der Wähler.

Grünen-Abgeordnete Katharina Wiesflecker hat als Einzige diesen Änderungen nicht zugestimmt, sie befürchtet Benachteiligungen von Kandidatinnen, weil Frauen meist weniger gut vernetzt seien als Männer und daher schwerer Vorzugsstimmenkampagnen für sich organisieren könnten.

Gewicht der Vorzugsstimmen verdoppelt

Früher bekam der Listenerste doppelt so viele Listenpunkte wie Mandate im Bezirk zu vergeben waren, der Listenzweite einen Punkt weniger, der Listendritte zwei und so weiter. Jetzt sind die Listenpunkte nur mehr die Hälfte wert, dafür wurde das Gewicht der Vorzugsstimmen verdoppelt. Dadurch ist es nun leichter möglich, mit vielen Vorzugsstimmen auch tatsächlich nach vorn zu rücken.

Neben dem Vorrücken können Vorzugsstimmen aussichtslos gereihten Kandidaten auch zu einem Direkt- oder Vorzugsstimmenmandat verhelfen. Die Hürde dafür ist hoch: Man muss mehr Vorzugsstimmen haben als die anderen Wahlwerber seiner Partei und mindestens so viele Vorzugsstimmen bekommen wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn man von zwölf Prozent der Wähler der jeweiligen Partei je zwei Vorzugsstimmen bekommen hätte, wie es im Gesetz heißt. Oder – weil Vorzugsstimmen auch Parteistimmen sind - einfacher gesagt: Wer Vorzugsstimmen im Ausmaß von 24 Prozent der gültigen Stimmen seiner Partei im Bezirk hat, erhält ein Vorzugsstimmenmandat.

Die Vorzugsstimmen werden erst am zweiten Tag nach der Wahl fertig ausgewertet sein, daher wird man erst dann die endgültige Mandatszuteilung auf die Wahlwerber wissen.

„Wahlzahl“ bei Bezirksmandaten entscheidend

Bei der Verteilung der Bezirksmandate auf die Parteien spielt die „Wahlzahl“ die entscheidende Rolle: Sie ergibt sich, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 1 erhöhte Zahl der dem Bezirk zufallenden Mandate geteilt wird. Die Wahlzahl liegt zwischen etwa 4.100 und 4.700.

Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. „Überzählige“ Stimmen wandern ins zweite Ermittlungsverfahren mit den Landeslisten. Über die Vergabe der Mandate an die einzelnen Wahlwerber entscheidet die Zahl der Wahlpunkte. Sie setzt sich aus Listenpunkten und Vorzugsstimmenpunkten zusammen

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