Urteil: Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht im Auftrag der AK Vorarlberg gerichtlich gegen die Zulässigkeit einer Kreditbearbeitungsgebühr vor. Das Erstgericht hat nun entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr unzulässig ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im konkreten Verfahren verrechnet die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV) für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,5 Prozent und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite ein Prozent.

„Gröbliche Benachteiligung“ der Konsumenten

Laut LG Innsbruck ist die Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig. Die sogenannte „gröbliche Benachteiligung“ der Konsumenten ergibt sich schon daraus, dass sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Kreditverträge, denen eine höhere Krediteinräumung zugrunde liegt, zwingend und in jedem Fall einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten. Eine Benachteiligung liegt aber auch darin, dass die gesamten Bearbeitungsgebühren auf die Konsumenten abgewälzt werden. Die Bonitätsprüfung und Antragsbearbeitung sowie der Vertragsabschluss selbst erfolgen nämlich jedenfalls im Interesse der Kreditnehmer und der finanzierenden Bank.

Die Kreditbearbeitungsgebühr ist daher bereits dem Grunde nach unzulässig. Aber auch zur Höhe der Gebühr äußerte sich das Gericht: Verbraucher müssen zur Anschaffung eines Eigenheims mitunter Kredite in Höhe von 350.000 Euro oder mehr aufnehmen. Das hat zur Folge, dass der Konsument dann 3.500 Euro an Bearbeitungsgebühr entrichten müsste. Diese Summe würde den im Allgemeinen anfallenden Bearbeitungsaufwand mehrfach abdecken, so dass nicht erkennbar wäre, wofür der verbleibende Anteil des unter dem Titel „Bearbeitungsgebühr“ begehrten Betrages eigentlich begehrt wird.

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