Die Vertreterin der BH Dornbirn hat die Aktion nicht beendet, da es laut ihr zu keinen unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen ist. Die Autos und Lkws konnten vor der Grenze umgeleitet werden, Ausweichrouten waren also vorhanden, ebenso waren die öffentlichen Verkehrsmittel davon nicht betroffen. Deshalb war die Beeinträchtigung für Behördenvertreterin Claudia Feuerstein zumutbar.
Polizei darf nur handeln wenn BH Ok gibt
Grundsätzlich handelt es sich bei Klimakleber-Aktionen um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Sie müssen also bei der BH angezeigt werden. Das hat die „Letzte Generation“ nicht gemacht. Weil vor Ort aber kein Untersagungsgrund, eben die unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung, vorgelegen ist, hat die BH die Kleber nicht losgelöst.
Die Polizei ist in dem Fall nur ausführendes Organ und darf nur handeln, wenn die Behörde das Ok dafür gibt. Also so lange die BH nicht sagt, dass die Polizistinnen und Polizisten die Demonstranten loslösen dürfen, sind ihnen die Hände gebunden.
Verwaltungsstrafe bis zu 720 Euro
Es ist ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und das gibt eine Verwaltungsstrafe bis zu 720 Euro. Ob nur die Leiterin der Aktion, oder alle Kleber bestraft werden ist aber strittig. Verwaltungsjurist Peter Bußjäger meint, dass alle Demonstranten mit der Strafe rechnen müssen, weil nur vier Menschen die Straße blockiert haben.
Ein Strafverfahren, also einen Eintrag im Strafregister, müssen sie aber nicht befürchten, da es sich um kein strafrechtliches Delikt nach österreichischem Strafrecht handelt. Wären sie allerdings ein paar Meter weiter auf Schweizer Staatsgebiet festgeklebt, dann hätte es dort den Eintrag wegen Nötigung gegeben. Das Schweizer Gesetz ist da deutlich strenger, als das Österreichische, sagt die Lustenauer Rechtsanwältin Olivia Lerch.