Baumstämme liegen am Waldesrand
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Politik

Agrargemeinschaften: Neue Diskussion um Eigentum

Agrargemeinschaften verwalten und bewirtschaften seit Jahrzehnten vor allem landwirtschaftlichen Grund. Einige Gemeinschaften haben ihre Grundstücke seinerzeit von den Gemeinden bekommen – seit 2008 wird darüber diskutiert, ob diese Grundstücke nicht doch den Kommunen gehören. Es könnte einen neuen Anlauf geben, um diese Frage zu klären.

Rund die Hälfte der Vorarlberger Fläche steht im Gemeinschaftsbesitz. Sie wird von rund 450 Agrargemeinschaften verwaltet, oft geht es dabei um Forsttätigkeiten. Von diesen 450 Agrargemeinschaften sind 30 aus Grundstücken hervorgegangen, die früher der jeweiligen Gemeinde gehört haben.

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zwang das Land im Jahr 2009, die Besitzverhältnisse dieser 30 Agrargemeinschaften zu klären. Es ging um die Frage, ob die Grundstücke nicht doch den Gemeinden gehören.

NEOS fordert Prüfung

NEOS möchte das Ergebnis von damals noch einmal prüfen lassen und hat das Thema ins Landhaus eingebracht. Zwar hat sich eine Arbeitsgruppe schon einmal mit den Besitzverhältnissen der Agrargemeinschaften beschäftigt – NEOS möchte jetzt aber, dass die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe von Expertinnen und Experten bewertet werden.

Anlass für die neue Diskussion ist Feldkirch. Dort sind die Stadt und die Agrargemeinschaft Altenstadt unterschiedlicher Ansicht, wem die Grundstücke gehören. Es geht zum Beispiel darum, ob die Grundstücke damals rechtlich einwandfrei der Agrargemeinschaft überschrieben worden sind.

Jurist Bußjäger sieht offene Fragen

Auch für Verfassungsjurist Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck sind bei dem Thema Agrargemeinschaften noch Punkte offen. „Es stellt sich die Frage, ob die vor vielen Jahrzehnten abgeschlossenen Vereinbarungen tatsächlich die Sache für alle Zukunft erledigt haben, und es stellt sich auch die Frage, ob allfällige in der Zwischenzeit geschlossene Vereinbarungen ausreichen, um davon sprechen zu können, dass jetzt das Eigentum der Agrargemeinschaften völlig unbelastet ist von allfälligen Rechten der Gemeinde.“