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ORF Vorarlberg
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Verkehr

Irrtümer rund um Alkohol im Straßenverkehr

Es kursieren immer wieder handfeste Irrtümer rund um das Thema Alkohol im Straßenverkehr. Wer alkoholisiert am Steuer sitzt, hat unter Umständen mit Strafen und der Entziehung der Lenkberechtigung zu rechnen.

Weil immer wieder Mythen in Bezug auf Alkoholkonsum und Verkehrstauglichkeit kursieren, klärt Nikolaus Authried von der ÖAMTC-Rechtsberatung dementsprechend auf.

Irrtum 1: „Unter 0,5 Promille darf man Fahrzeuge lenken“

Die gesetzlich festgelegten Alkoholgrenzwerte sind Höchstgrenzen. Überschreitet man diese Grenzen, macht man sich strafbar. Authried gibt allerdings zu bedenken: „Unter Umständen kann auch ein deutlich niedrigerer Alkoholgehalt dazu führen, nicht mehr fahrtauglich zu sein“. Wenn man beispielsweise durch Ermüdung oder möglicher Wechselwirkungen mit Medikamenten in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt ist, spricht man fachlich von „Minderalkoholisierung“.

Lenkt man dann trotzdem ein Fahrzeug, droht eine Strafe und im Falle eines Unfalls sogar ein gerichtliches Strafverfahren. „Es könnte dann auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werden“, warnt der Jurist des Mobilitätsclubs.

Irrtum 2: „Eine Alkoholkontrolle ist nur bei Verdachtsmomenten erlaubt“

Korrekt ist: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) berechtigt bestimmte Organe jederzeit, die Atemluft von Personen zu kontrollieren. „Das gilt einerseits, wenn Personen ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder eines lenken – und zwar bereits ab dem Versuch. Ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung ist für die Kontrolle in diesen Fällen nicht erforderlich“, erklärt der Authried.

Wenn es sich um eine Fahrt handelt, die in der Vergangenheit liegt, muss jedenfalls ein Verdacht einer Alkoholisierung vorliegen, damit eine Kontrolle durchgeführt werden darf. „Besteht der Verdacht, dass am Unfallort das Verhalten einer Person in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall steht, dann darf auch hier eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden.“

Irrtum 3: Alkoholisiert Fahrradfahren hat keine Auswirkung auf den Führerschein

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen (wie Auto oder Motorrad) wird ab einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ein Lenkverbot beziehungsweise eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine bestimmte Zeit ausgesprochen. Beim Lenken anderer Fahrzeuge (zum Beispiel Fahrrad) gilt das nach einer Alkoholfahrt nicht.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Voraussetzung für das Fahren von Kraftfahrzeugen immer ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. „Liegen der Behörde Hinweise vor, wonach die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung eingeleitet werden“, mahnt der Jurist. „Grund dafür kann dann auch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sein.“

Ergibt das Verfahren, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat das auch Auswirkungen auf den Führerschein. „In der Praxis wird jeweils anhand von medizinischen Gutachten bewertet, die man durchaus hinterfragen kann“, so der ÖAMTC-Jurist.

Irrtum 4: „Wenn man in einer Alkoholkontrolle ist, kann man noch Wasser trinken oder rauchen“

Generell gilt: Den Anweisungen der Polizistinnen und Polizisten ist bei einer Kontrolle in jedem Fall Folge zu leisten. Das bedeutet, dass jedenfalls 15 Minuten vor der Messung mit dem Alkomaten nichts gegessen, getrunken oder geraucht werden darf. „Verstößt man dagegen, wird das in Einklang mit der Judikatur als Verweigerung gewertet – dann wird vom höchsten Alkoholisierungsgrad ausgegangen, mit allen Rechtsfolgen“, sagt Authried.

Irrtum 5: „Wenn man alkoholisiert einen Unfall verursacht, haftet die Versicherung“

Wenn eine Lenkerin oder ein Lenker alkoholisiert war und das behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden Dritter bezahlen, kann aber wegen einer sogenannten „Obliegenheitsverletzung“ von ihrem Recht auf Regress Gebrauch machen.

Authried erklärt: „Das bedeutet, dass sich die Versicherung wegen dieses Verstoßes bis zu 11.000 Euro von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zurückholen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholisierung der Lenkerin oder des Lenkers 0,8 Promille oder mehr beträgt. Denn in diesem Fall liegt auf jeden Fall eine Beeinträchtigung vor.“

Aber selbst bei einer darunterliegenden Alkoholisierung ist ein Regress unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei zusätzlicher Beeinträchtigung durch Medikamente, möglich. Für Kasko- und Rechtsschutzversicherungen gelten andere strengere Regelungen. Diese sind im Falle einer Beeinträchtigung durch Alkohol komplett leistungsfrei.