leeres Klassenzimmer
Dongseon/stock.adobe.com
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Verkehr

Bahnstreik: Viele Schüler nicht in der Schule

Der Warnstreik der Eisenbahner wirkt sich deutlich auf die Schulen in Vorarlberg aus. In der HTL Rankweil sind heute zum Beispiel nur die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler zum Unterricht erschienen.

In der HLW Rankweil ist man komplett auf Distance-Learning umgestiegen. Andere Schulen, wie beispielsweise das BG Blumenstraße in Bregenz, sind nicht so stark vom Zugverkehr abhängig. Dementsprechend sind dort auch so gut wie alle Schüler im Unterricht.

Betroffene Schüler dürfen zu Hause bleiben

Laut Bildungsdirektion Vorarlberg dürfen Schülerinnen und Schüler, wenn sie wegen des Bahnstreiks zu spät oder gar nicht in die Schule kommen können, daheim bleiben. Das gelte als „gerechtfertigte Verhinderung“.

Allerdings müssen die Eltern die Schule benachrichtigen, dass ihr Kind nicht in die Schule kommt. Auch Lehrerinnen und Lehrer können zu Hause bleiben, wenn sie vom Streik betroffen sind.

Zu spät kommen, muss gemeldet werden

Der Bahnstreik trifft natürlich auch viele Pendlerinnen und Pendler: Laut Arbeiterkammer muss der Lohn grundsätzlich weiterbezahlt werden, wenn man ohne eigenes Verschulden zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint. Allerdings muss der Dienstgeber rechtzeitig darüber informiert werden. Und – besonders wichtig in diesem Fall – man muss sich zuvor um eine alternative Anreisemöglichkeit bemüht haben, teilt Arbeiterkammer-Jurist Philipp Brokes mit. Das bedeutet: Fährt kein Zug, muss man mit dem Bus zur Arbeit oder mit dem Auto, sofern man eines hat. Oder auch zu Fuß, wenn das zumutbar ist.

Aufgrund des dichten Bus-Netzes in Vorarlberg dürfte es also recht schwer zu argumentieren sein, wenn man morgen gar nicht zur Arbeit erscheint. Besteht eine Home-Office-Regelung kann man auch – wieder nach Absprache mit dem Arbeitgeber – von zuhause aus arbeiten. Dasselbe gilt auch, wenn Kinder den Kindergarten oder die Schule wegen der Zugausfälle nicht erreichen können und Eltern die Kinderbetreuung über­nehmen müssen.

Regelungen können nicht eingeschränkt werden

Diese Regelungen sind zwingend – sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.