Zelte in Feldkirch angekommen
Krobath/ORF
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Chronik

Asylzelte sollen in Feldkirch aufgestellt werden

Die Bundesbetreuungsagentur (BBU) will am Freiatg die ersten Asylzelte auf dem Gelände der Polizeischule in Feldkirch aufstellen. Bei der Stadt geht man davon aus, dass sie das über das Baugesetz, die Flächenwidmung und die Campingverordnung verhindern kann. Es handelt sich um fünf Zelte mit Platz für je acht Menschen.

Die BBU hat am Donnerstagnachmittag die Asylzelte nach Feldkirch gebracht. Sie bieten Platz für 40 Personen. Ein Sprecher der BBU bestätigte am Donnerstag auf Anfrage des ORF Vorarlberg: „Heute werden fünf Zelte geliefert. Und morgen (Anmerkung: Freitag) werden sie in Feldkirch aufgebaut, aber noch nicht belegt.“

Es gehe darum, dass die Zelte stehen, sobald man sie braucht. Die fünf Achtmannzelte bieten Platz für 40 Personen. „Es ist nach wie vor so, dass wir hunderte Menschen täglich aufnehmen sollten, aber nur Dutzende in die Landesbetreuung überstellen können. Der Druck wird jeden Tag größer“, begründet der BBU-Sprecher die Zelte.

Asylzelte eingepackt
Maurice Shourot
Noch sind die Asylzelte fest verpackt

Zu wenig Platz in den Betreuungseinrichtungen

Hintergrund sind die steigenden Asylzahlen. Die Plätze in den Betreuungseinrichtungen der Bundesländer wachsen langsamer als die Zahl der Asylwerberinnen und Asylwerber in Österreich. Das Erstaufnahmezentrum Traiskirchen ist überfüllt, die BBU findet keinen Platz mehr. Die Frage der Lieferung ist das eine, die Frage des Aufbaus das andere. Die BBU baut nämlich Zelte statt Container auf, weil für zweitere Baugenehmigungen notwendig wären. Bei Zelten sei das anders, sagt ein BBU-Sprecher.

Baugesetz als möglicher Ausweg

Ob das stimmt, ist fraglich. Ein Blick in das Baugesetz zeigt, dass es nicht so einfach ist. Der neu geschaffene Paragraf 20a, der für Grundversorgungseinrichtungen gilt, trifft nicht auf Zelte zu. Dieser gilt nämlich für „bestehende Anlagen, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten“ zur Verfügung gestellt werden. Zelte sind keine bestehenden Anlagen. Und wenn die BBU Zelte aufstellt, ist sie nicht eine vom Land herangezogene Dritte.

Die Größe zählt

Zudem bleibt Paragraf 19, der anzeigepflichtige Bauvorhaben regelt. Anzeigepflichtig bedeutet, dass man der Baubehörde – also der Stadt – bekannt geben muss, was man aufstellen möchte. Findet die Stadt keinen rechtlichen Grund, das Vorhaben abzulehnen, darf das Bauvorhaben durchgeführt werden. Unter diesen Paragrafen fallen Zelte, die mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche benötigen, und kleinere Zelte, die länger als sechs Monate auf demselben Grundstück stehen.

Die fünf Achtmannzelte sind einzeln kleiner als 100 Quadratmeter. Sie könnten allerdings auch zusammen gerechnet werden. Das wird die Stadt auch tun, wie eine Pressesprecherin mitteilt. „Wir gehen davon aus, dass das Bauvorhaben größer als 100 Quadratmeter ist. Also ist es anzeigepflichtig.“

Asylzelte in Feldkirch angekommen

Am Donnerstag sind in Feldkirch in Vorarlberg Zelte für geflüchtete Menschen angekommen. Sie bieten Platz für 40 Personen.

Zeltaufbau ist eine Widmungsfrage

Aufgrund der Aufstellungsdauer werden die Zelte eher nicht anzeigepflichtig sein. Die Zelte werden wohl nicht über den Winter stehen, also weniger als sechs Monate lang. Zu guter Letzt gibt es eine Ausnahme im Vorarlberger Baugesetz, die auch gelten könnte, wenn eine Bundesbehörde etwas aufstellt. Das Gesetz darf in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen. Darunter könnte auch die Betreuung von Asylwerberinnen und Asylwerbern fallen.

Auch die Flächenwidmung spielt eine Rolle. Das Gelände, auf dem die Zelte aufgestellt werden, ist nämlich als „Vorbehaltfläche Kinderspielplatz, Sportfläche, Volksschule, Hauptschule, Kindergarten, Gemeindehaus, Umspannwerk“ gewidmet. Zelte sind darauf nicht vorgesehen. Laut der Stadt Feldkirch bräuchte es also eine raumplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Auch Campingplatzgesetz relevant

Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten ein Zelt aufstellen. Also auch eine Bundesbehörde auf einem Grundstück des Bundes. Aber auch hier gibt es eine Einschränkung, die sich in Paragraf 14 des Campingplatzgesetzes findet. Dieser regelt das Kampieren außerhalb von Campingplätzen. Der Bürgermeister kann untersagen, ein Zelt aufzustellen, wenn „Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden.“ Er muss es allerdings begründen.

Caritas: „Rote Linie überschritten“

Außerdem hat die Stadtvertretung die Möglichkeit, eine Campingverbotsverordnung zu erlassen. Feldkirch hat im Jahr 2016 eine solche Verordnung beschlossen. Auf einem Streifen, auf dem Kampieren verboten ist, steht die Polizeischule. Laut Stadt Feldkirch bräuchte es also auch da eine Ausnahmegenehmigung. Bernd Klisch, Leiter der Caritas Flüchtlingshilfe, ist noch ruhig. Aber: Sollten die Zelte aufgestellt werden, sei eine rote Linie überschritten. Dann würde die Caritas protestieren, erklärt er dem ORF Vorarlberg. In welcher Form dieser Protest stattfindet, möchte Klisch aber noch nicht sagen.

Bisher keine Anträge bei der Stadt eingegangen

Die BBU plant, die Zelte morgen aufzustellen. Die Stadt Feldkirch weiß allerdings noch nichts davon. Die Stadt berichtet nur: Bisher sei keine Nachricht nach der Anzeigepflicht eingegangen. Auch ein Antrag auf raumplanungsrechtliche Ausnahme ist nicht bekannt. Das gilt ebenso für einen Antrag auf Ausnahme vom Campingverbot.