++ THEMENBILD ++ OBER…STERREICH: ERSTE KREUZUNG MIT FREIER FAHRT F†R LINZER RADLER AUCH BEI ROT
FOTOKERSCHI.AT / KERSCHBAUMMAYR
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Verkehr

Abbiegepfeil: Radfahrer dürfen bei Rot über Ampel

Ab 1. Oktober gibt es neue Regeln im Straßenverkehr. Die Verkehrsnovelle soll mehr Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger bringen. Unter anderem wird es auch in Vorarlberg grüne Abbiegepfeile für Radfahrer geben. Das heißt: Es gibt künftig Kreuzungen, an denen Radfahrende bei Rot rechts abbiegen dürfen.

Vorarlberg begrüße die neuen Möglichkeiten sehr, die die StVO-Novelle für den Rad- und Fußverkehr biete, so Mobilitätslandesrat Daniel Zadra (Grüne). Das Rad sei hierzulande längst Alltagsverkehrsmittel. Als „Meilenstein“ sah Zadra, dass Eltern neben ihren Kindern radeln dürfen. „Dies ist für die Sicherheit der Kinder und das Nervenkostüm der Eltern eine große Verbesserung“, betonte er.

Radfahrer: Pilotkreuzungen für Geradeausfahren bei Rot

In Vorarlberg prüfe man derzeit, welche Ampeln bzw. Kreuzungen sich für das Geradeausfahren bei Rot eignen. Von Gemeinden und Planungsregionen gebe es schon ganz konkrete, erste Wünsche. Auch die Sicherheit der Fußgänger bei querenden Schutzwegen werde selbstverständlich berücksichtigt. Erste Pilotkreuzungen würden möglichst noch 2022 umgesetzt.

Neue Regeln im Straßenverkehr

Mit dem ersten Oktober gelten im Straßenverkehr ein paar neue Regeln. Dadurch soll vor allem das Radfahren sicherer werden.

Neben unter Zwölfjährigen fahren immer gestattet

Künftig wird das Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrern unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein: So wird das Nebeneinanderfahren neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet, die Ausnahme bilden Schienenstraßen. In 30-km/h-Zonen dürfen das nun alle Radfahrer, sofern es sich nicht um eine Vorrang- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Bisher war das Nebeneinanderfahren für Radfahrer laut StVO nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr durfte bisher nur bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander gefahren werden.

Festgelegt wird mit der Novelle auch ein „Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers“: Außerhalb des Ortsgebietes sind dann mindestens zwei Meter Abstand notwendig, innerorts reichen 1,5 Meter. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand reduziert werden.

Längere Grünphasen für Fußgänger

In nur abgeschwächter Form kommt das im Entwurf noch vorgesehene „Schrägparkverbot“. Künftig soll auch weiterhin ein Hineinragen des Fahrzeuges auf den Gehsteig im geringfügigen Ausmaß möglich sein – abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Als geringfügig gilt etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange. Das Hineinragen von Fahrzeugen in Rad- oder Fußgängerwege soll nunmehr generell verboten werden.

Auch die Fußgängersicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehen bleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.

Neu geregelt und klargestellt wird zudem, dass Fußgänger auf dem Gehsteig immer Vorrang haben: „Bei Ein- und Ausfahrten von Garagen oder Parkplätzen dürfen sich Autofahrerinnen und Autofahrer nicht mehr vordrängeln. Klargestellt wird mit der Novelle ebenso, dass Gehsteige oder Gehwege nur benützt werden müssen, wenn das zumutbar ist, also ohne Stolperfallen, Schmutz oder Glatteis.

Schutzwegbenützungspflicht fällt

Wer eine Straße überquert, soll auch weiterhin den Schutzweg benützen. Die Schutzwegbenützungspflicht wiederum fällt. Diese hat bisher besagt, dass der Zebrastreifen zwingend verwendet werden muss, wenn einer im Umkreis von 25 Metern vorhanden ist. Ausgenommen sind Kreuzungen, die durch eine Ampel geregelt sind. Wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird, muss künftig kein Umweg mehr über den Schutzweg gemacht werden.

Auch wird den Behörden die Einrichtung von „Schulstraßen“ in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden via Verordnung ermöglicht. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen vom Fahrverbot sind laut Entwurf der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Erlaubt ist die Befahrung auch mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr; auch „Öffis“ und Anrainerverkehr sind gestattet.