Politik

Wahlplakate: FPÖ wirft Van der Bellen Gesetzesbruch vor

Der Vorarlberger FPÖ-Landesobmann Christof Bitschi wirft Bundespräsident Alexander Van der Bellen einen „ganz klaren Gesetzesbruch“ vor. Dabei geht es um den Termin für das Aufstellen der Wahlplakate. Das Kampagnenteam von Van der Bellen räumte einen Fehler ein.

In Vorarlberg dürfen Wahlplakate laut Gesetz erst vier Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden, so Bitschi in einer Aussendung. Die Wahlwerbung von Van der Bellen sei allerdings schon am Dienstag und somit eine Woche zu früh angebracht worden.

FPÖ fordert eine Strafe

Dieses Vorgehen sei in höchstem Maße unfair gegenüber allen anderen Mitbewerbern und ein ganz klarer Gesetzesbruch, kritisierte der Freiheitliche. Er forderte ein „konsequentes behördliches Vorgehen gegen diesen Gesetzesbruch“, ein sofortiges Entfernen der Wahlplakate und eine Strafe für das Wahlkampfteam Van der Bellen. Alles andere wäre eine inakzeptable Bevorzugung des Bundespräsidenten.

  Bundespräsident Alexander Van der Bellen im Rahmen der Präsentation einer Plakatkampagne der Initiative „Gemeinsam für Van der Bellen“ am Dienstag   in Wien
APA/ROLAND SCHLAGER
Bundespräsident Alexander Van der Bellen im Rahmen der Präsentation einer Plakatkampagne der Initiative „Gemeinsam für Van der Bellen“ am Dienstag in Wien

„Irrtümlicherweise zu früh aufgestellt“

Das Kampagnenteam von Van der Bellen räumte auf APA-Anfrage einen Fehler ein. Man habe nach der am Dienstag erfolgten Plakatpräsentation in Wien mit der österreichweiten Plakatierung begonnen. Die beauftragte Firma habe dabei irrtümlicherweise 18 mobile Plakatstellen in Vorarlberg zu früh aufgestellt. „Wir haben sofort veranlasst, dass diese umgehend wieder abgebaut werden“, sagte Sprecher Stephan Götz-Bruha.

Als einziges Bundesland kürzere Frist

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestätigt auf Anfrage des ORF Vorarlberg die Frist von vier Wochen. Die Wahlplakate für die Bundespräsidentenwahl dürfen somit in Vorarlberg frühestens ab dem 11. September aufgestellt werden. Das ist im Bau-, Natur- und Landschaftsentwicklungsgesetz geregelt.

2014 hat Vorarlberg das Gesetz geändert und die Frist als einziges Bundesland von sechs auf vier Wochen verkürzt.