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Coronavirus

ÖGB: Viele offene Fragen bei neuer CoV-Verordnung

Die CoV-Quarantäne ist Geschichte. Jetzt dürfen Infizierte die eigenen vier Wände verlassen – wenn sie keine Symptome haben. Sie müssen aber praktisch überall eine Maske tragen. Statt Isolation gelten also nun „Verkehrsbeschränkungen“. Für den Rechtsschutzreferenten des ÖGB, Manuel Ganahl, sind dabei noch viele Fragen offen.

Manuel Ganahl, Rechtsschutzreferent des ÖGB, befürchtet, dass die neue Verordnung zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht. „Mit der neuen Verordnung sind auch zahlreiche Verschlechterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingetroffen“, so Ganahl. Vor allem die Tatsache, dass Symptomlose nun bei der Arbeit erscheinen müssen und damit noch ungeklärte Haftungsfragen zusammenhängen, sieht Ganahl kritisch. Er rät den Unternehmen, Abstand davon zu nehmen, die Mitarbeitenden in die Firma zu zitieren.

ÖGB-Rechtsschutzreferent zum Quarantäne-Aus

ÖGB-Rechtsschutzreferent Manuel Ganahl spricht im Interview darüber, welche Folgen das Ende der CoV-Quarantäne auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat.

Wer trägt die Verantwortung bei Ansteckungen?

In den vergangenen Monaten gab es immer wieder Gerichtsprozesse, wo sich Infizierte trotz Absonderungsbescheid unter die Menschen gemischt haben. Jetzt dürfen Infizierte unter Menschen und genau das ist für Ganahl eine der noch offenen Fragen, inwiefern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Verantwortung gezogen werden können. Der schlimmste Fall wäre, wenn sie sich nach dem Strafgesetzbuch verantwortlich machen müssten, denn wer demnach eine andere Person durch eine übertragbare Krankheit gefährdet, dem droht eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

„Abschiebung der Verantwortung auf die Beschäftigten“

Eine Befürchtung der Gewerkschaft ist, dass manche Menschen die Symptome unterschätzen und trotz leichter Symptome zur Arbeit gehen. Für Ganahl ist das eine Abschiebung der Verantwortung der Pandemiebekämpfung auf die Beschäftigten und das sei sowohl aus gewerkschaftlicher als auch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar.