Die Arbeiterkammer fordert einen Rechtsanspruch auf den Energiegutschein, außerdem dürfe der Anspruch nicht an den Inhaber eines Stromliefervertrags gebunden sein. Alles andere sei Ungleichbehandlung und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Frühpensionistin als Anlassfall
Anlass für die Beschwerde war laut Aussendung der Arbeiterkammer der Fall einer Frühpensionistin, die sich mit ihrem Ex-Mann ein Haus teile: Er bewohne den Neubauteil, sie den Altbau, wobei der Stromliefervertrag auf den Mann laufe. Dadurch kann die Frau keinen Energiegutschein beantragen. Die Arbeiterkammer sieht darin eine Ungerechtigkeit: „Wollte die Bundesregierung nicht genau diesen Menschen unter die Arme greifen?“, so Rusching.
„Konsumenten werden bislang im Kreis geschickt“
Die Arbeiterkammer bearbeitet nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle. „Unzulänglichkeiten“ im Energiekostenausgleichsgesetz träfen viele, etwa, wenn der Strom in den Betriebskosten enthalten sei oder der Stromverbrauch mit Subzählern gemessen und verrechnet werde. Rechtsanspruch auf den Energiekostenausgleich bestehe keiner, „die Konsumenten werden bislang im Kreis geschickt“, sagte Rusching. Einzige Kontaktmöglichkeit für Rückfragen sei eine Hotline mit stundenlangen Wartezeiten.