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ORF.at/Roland Winkler
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Wirtschaft

Zehn Tipps für den Ferialjob

Weg von der Schul­bank, rein in den Ferienjob: Für österreichweit über 130.000 Schülerinnen und Schüler ist dies Realität. Anders als manche denken, gelten für Ferialarbeitende die gleichen arbeitsrechtlichen Spiel­regeln wie für alle Beschäftigten. AK-Arbeitsrechtsexperten geben Tipps, was zu beachten ist.

Schrift­licher Arbeits­vertrag, Dienst­zettel auf­be­wahren

Ein Arbeits­vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferial­arbeiter:innen und Arbeit­geber:innen. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeits­zeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeits­vertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienst­zettel abzusichern.

Arbeits­zeiten und Pausen

Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochen­arbeits­zeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. Die tägliche Arbeits­zeit darf dabei maximal neun Stunden betragen, die wöchentliche höchstens 45 Stunden.

Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamt­dauer der täglichen Arbeits­zeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferial­jobber­:innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.

Arbeits­zeit-Auf­zeich­nungen führen

So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeits­zeit­auf­zeich­nungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeits­zeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeits­zeiten direkt auf dem Smart­phone erfasst werden können: AK-Zeitspeicher

Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?

Arbeiten für ein Taschen­geld – das war einmal! Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektiv­vertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindest­lohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen übrig­bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden: Brutto-Netto-Rechner der AK

Urlaubs­zu­schuss und Weihnachts­geld

Ob Ferial­arbeiter:innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, hängt vom Kollektiv­vertrag der jeweiligen Branche ab.

Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung

Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferial­arbeiter:innen haben einen Urlaubs­anspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungs­dauer. Je gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt am Ende Bares – in Form der Urlaubs­ersatz­leistung.

Checken Sie Ihre Lohnabrechnung

Ein Gehalts­zettel ist auch für Ferial­arbeiter­:innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubs­ersatz­leistung), sollte der Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfalls­bestimmungen Geld verlieren!

Korrekt sozial­versichert?

Schon bevor Ferial­jobber­:innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferial­jobber­:innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozial­versicherung zu bekommen.

Keine Verzichts­erklärung unter­schreiben

Achtung vor Klein­gedrucktem: Dort sind mitunter Verzichts­erklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Über­stunden umfallen. Vor jeder Unter­schrifts­leistung daher zur Sicher­heit mit der Arbeiter­kammer oder der zuständigen Fach­gewerkschaft Rück­sprache halten!

Die Arbeitnehmerveranlagung

Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist nicht lohn­steuer­pflichtig. Wurde dennoch Lohn­steuer abgezogen, können sich Ferial­arbeiter:innen diese mit der Arbeit­nehmer­Innen­veranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.