Schriftlicher Arbeitsvertrag, Dienstzettel aufbewahren
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeiter:innen und Arbeitgeber:innen. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.
Arbeitszeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei maximal neun Stunden betragen, die wöchentliche höchstens 45 Stunden.
Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferialjobber:innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.
Arbeitszeit-Aufzeichnungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeitszeiten direkt auf dem Smartphone erfasst werden können: AK-Zeitspeicher
Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindestlohn. 700 bis 1500 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen übrigbleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden: Brutto-Netto-Rechner der AK
Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld
Ob Ferialarbeiter:innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab.
Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung
Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeiter:innen haben einen Urlaubsanspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Je gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt am Ende Bares – in Form der Urlaubsersatzleistung.
Checken Sie Ihre Lohnabrechnung
Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialarbeiter:innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte der Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!
Korrekt sozialversichert?
Schon bevor Ferialjobber:innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferialjobber:innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozialversicherung zu bekommen.
Keine Verzichtserklärung unterschreiben
Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen. Vor jeder Unterschriftsleistung daher zur Sicherheit mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rücksprache halten!
Die Arbeitnehmerveranlagung
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialarbeiter:innen diese mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.