Gesundheitsminister Johannes Rauch
APA/HANS PUNZ
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Politik

Maskenpflicht fällt ab Samstag fast überall

Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hat am Donnerstagmittag die neuen Cov-Maßnahmen ab dem 16. April verkündet. Demnach gilt ab Samstag nur noch in den Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht, die alle Menschen unbedingt aufsuchen müssen. Die Gültigkeit des grünen Passes wurde für dreifach Geimpfte auf zwölf Monate verlängert.

Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) erklärte in einer Pressekonferenz am Donnerstagmittag, dass sich die CoV-Situation deutlich entspannt hat und es allen Prognosen nach auch in den nächsten Wochen so bleiben werde. Deshalb werde ab Samstag die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen aufgehoben. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in den Bereichen, die alle Menschen unbedingt aufsuchen müssen, wie Supermärkte, Apotheken, Arztpraxen oder öffentliche Verkehrsmittel. Zudem bleibt die Maskenpflicht in besonders schutzwürdigen Bereichen wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen.

Neue CoV-Verordnung

Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hat am Donnerstag die neuen Cov-Maßnahmen ab dem 16. April verkündet. Demnach gilt ab Samstag nur noch in den Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht, die alle Menschen unbedingt aufsuchen müssen. Die Gültigkeit des grünen Passes wurde für dreifach Geimpfte auf zwölf Monate verlängert.

3-G-Regel in der Nachtgastronomie fällt

Die 3-G-Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen wird ebenfalls ab Samstag aufgehoben. In besonders schutzwürdigen Bereichen – wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen – gilt aber weiterhin die 3-G-Pflicht für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen.

Diese Maßnahmen gelten laut Rauch vorerst bis zum 8. Juli. "Die Gültigkeit der neuen Verordnung bis bis zum allgemeinen Beginn der Sommerferien im Juli schafft endlich Klarheit und Planungssicherheit über einen längeren Zeitraum. Das ständige Hin und Her bei den Maßnahmen können wir heute endlich beenden“, betont Rauch.

Grüner Pass für dreifach Geimpfte verlängert

Die Gültigkeit des Grünen Passes wurde für dreifach Geimpfte von neun Monaten auf zwölf Monate verlängert. Für zweifach Geimpfte und Genesene bleibt der Grüne Pass weiterhin nur sechs Monate gültig. „Wer dreimal geimpft ist, kann unbeschwert in den Urlaub fahren“, so der Gesundheitsminister.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  • Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf „lebensnotwendige“ Bereiche reduziert.

Eine Maskenpflicht gilt fortan verpflichtend:

  • in Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten,
  • in Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken,
  • in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels,
  • in geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
  • in geschlossenen Räumen von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden,
  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung und
  • in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings.
  • Darüber hinaus gilt eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen.

3-G-Regel und Impfnachweis:

  • Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
  • Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.

Präventionskonzepte und Beauftragte:

  • Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

Zusammenkünfte:

  • Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht.

Inkrafttreten:

  • Die Bundesverordnung tritt mit Samstag, 16. April 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 8. Juli 2022.