Ein Impfpass wird gestempelt
APA/EXPA/Johann Groder
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Coronavirus

Wer von der Impfpflicht ausgenommen ist

Seit Samstag gilt in Österreich die allgemeine Impfpflicht. Genesene und Schwangere sind ausgenommen. Auch beim Vorliegen gewisser Krankheitsbilder kann man von der Pflicht befreit werden. Diese medizinischen Gründe sind aus Sicht von Landessanitätsdirektor Wolfgang Grabher aber recht eng gefasst.

Seit Samstag ist die CoV-Impfpflicht in Kraft, am Montag beschloss der Hauptausschuss des Nationalrats auch die dazugehörige Verordnung. Darin geregelt ist auch, wer von der Impfpflicht ausgenommen ist. Das sind zum Beispiel Genesene. Sie stellen die größte Ausnahme-Gruppe dar. Laut dem Gesundheitsministerium haben allein in Vorarlberg knapp 50.000 Menschen eine bestätigte Infektion innerhalb des letzten halben Jahres durchgemacht. Sie alle haben ein aufrechtes Genesungszertifikat und sind somit von der Impfpflicht befreit.

Die Verordnung zur Impfpflicht

Neben den Genesenen sind auch Schwangere von der Impfpflicht ausgenommen. Zudem sind in der Verordnung mehrere Krankheitsbilder aufgelistet, die von der Impfpflicht befreien. Dazu gehören zum Beispiel Allergien. Eine einfache Katzenhaar- oder Pollenallergie reicht aber nicht aus. In der Verordnung ist von Allergien gegenüber Inhaltsstoffen die Rede, welche in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren Covid-19-Impfstoffen enthalten sind. Wäre man nur gegen einen Impfstoff allergisch, könnte man einfach einen anderen verwenden, bestätigt Grabher.

Nicht jede Krebserkrankung befreit von der Impfung

Auch Krebspatienten können von der Impfpflicht befreit werden. Es ist aber nicht jede Krebserkrankung ein Befreiungsgrund, sagt Grabher. In der Verordnung ist die Rede von aktiven Krebserkrankungen, die innerhalb des vergangenen halben Jahres onkologisch therapiert worden sind oder Krebserkrankungen die bereits Metastasen gebildet haben. Eine abgeheilte Krebserkrankung sei kein Ausnahmegrund. Generell seien die Ausnahmegründe recht eng gefasst, findet Grabher. Man dürfe nicht vergessen, dass Krebspatienten, die an Covid erkranken, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sind.

Schwerwiegende Impfnebenwirkungen befreien

Auch Impfnebenwirkungen können dazu führen, dass man von der Impfpflicht befreit wird. Das müssen aber „schwerwiegende“ Impfnebenwirkungen sein. Die üblichen Impfreaktionen wie Kopfweh, Müdigkeit oder Hautausschlag reichen nicht aus, sagt Grabher. Was „schwerwiegend“ bedeutet sei im Arzneimittelgesetz festgehalten. Es gehe um lebensbedrohliche Nebenwirkungen, die zum Beispiel eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht haben. Das kommt so gut wie nie vor, meint Grabher. Bis auf sehr wenige Fälle von allergischen Reaktionen, sind ihm keine Fälle in Vorarlberg bekannt, in denen jemand wegen einer CoV-Impfung ins Spital musste.

Spitalsambulanzen falsche Adresse für Impfbefreiung

Wegen der Impfpflicht melden sich derzeit zahlreiche Menschen in den Vorarlberger Spitalsambulanzen, um dort eine Impfbefreiung zu bekommen. Das bestätigt Grabher. In den Ambulanzen sind die Menschen mit ihren Ansuchen zur Impfbefreiung aber meist an der falschen Adresse. Dort haben nur jene Menschen die Chance ein Ausnahmeattest zu bekommen, die sich dort auch in laufender Behandlung befinden, erklärt Grabher: „Für externe Personen, die nicht aufgrund einer chronischen Erkrankung in laufender Behandlung sind, ist das keine Möglichkeit, eine Impfbefreiung zu bekommen“.